§ 220a IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2017 bis 31.12.9999

Im Anwendungsbereich der EU-Insolvenzverordnung (1) Auf Antrag des Verwalters oder des Schuldners in Eigenverwaltung hat das Gericht in derHandelsgericht Wien die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszusprechenund die Bestellung des Verwalters öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wer als Verwalter bestellt wurde und ob es sich um ein Haupt-, Partikular-die Zuständigkeit aus Art. 3 Abs. 1 oder SekundärverfahrenAbs. 2 EuInsVO ergibt.

(2) Auf Antrag des Verwalters oder des Schuldners in Eigenverwaltung ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Abs. 1 durch das zuständige Gericht im Sinne der EU-Insolvenzverordnung handeltGrundbuch, im Firmenbuch oder in einem sonstigen öffentlichen Register einzutragen. Dies

(3) Der im Rahmen eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist im Insolvenzverfahrensedikt öffentlich bekannt zu machenallen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch die Verletzung seiner Pflichten nach Art. 28 und 29 EuInsVO entstehen, verantwortlich.

Stand vor dem 25.06.2017

In Kraft vom 01.07.2010 bis 25.06.2017

Im Anwendungsbereich der EU-Insolvenzverordnung (1) Auf Antrag des Verwalters oder des Schuldners in Eigenverwaltung hat das Gericht in derHandelsgericht Wien die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszusprechenund die Bestellung des Verwalters öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wer als Verwalter bestellt wurde und ob es sich um ein Haupt-, Partikular-die Zuständigkeit aus Art. 3 Abs. 1 oder SekundärverfahrenAbs. 2 EuInsVO ergibt.

(2) Auf Antrag des Verwalters oder des Schuldners in Eigenverwaltung ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Abs. 1 durch das zuständige Gericht im Sinne der EU-Insolvenzverordnung handeltGrundbuch, im Firmenbuch oder in einem sonstigen öffentlichen Register einzutragen. Dies

(3) Der im Rahmen eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist im Insolvenzverfahrensedikt öffentlich bekannt zu machenallen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch die Verletzung seiner Pflichten nach Art. 28 und 29 EuInsVO entstehen, verantwortlich.