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Im Anwendungsbereich der EU-Insolvenzverordnung hat das Gericht in der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärverfahren im Sinne der EU-Insolvenzverordnung handelt. Dies ist im Insolvenzverfahrensedikt öffentlich bekannt zu machen.
Im Anwendungsbereich der EU-Insolvenzverordnung hat das Gericht in der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärverfahren im Sinne der EU-Insolvenzverordnung handelt. Dies ist im Insolvenzverfahrensedikt öffentlich bekannt zu machen.