§ 220 IO Haupt-, Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2017 bis 31.12.9999

Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 38 (1) Im Anwendungsbereich der EUEuInsVO hat das Gericht in der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-Insolvenzverordnung, Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO handelt. Dies ist das in § 63 bezeichnete Gericht zuständigöffentlich bekanntzumachen.

(2) Stellt sich während des Insolvenzverfahrens heraus, dass Auslandsbezug gegeben ist, so ist auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO handelt. Dies ist öffentlich bekanntzumachen.

Stand vor dem 25.06.2017

In Kraft vom 01.07.2003 bis 25.06.2017

Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 38 (1) Im Anwendungsbereich der EUEuInsVO hat das Gericht in der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-Insolvenzverordnung, Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO handelt. Dies ist das in § 63 bezeichnete Gericht zuständigöffentlich bekanntzumachen.

(2) Stellt sich während des Insolvenzverfahrens heraus, dass Auslandsbezug gegeben ist, so ist auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO handelt. Dies ist öffentlich bekanntzumachen.