§ 220 IO Haupt-, Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2017 bis 31.12.9999
§ 220.Paragraph 220,

Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 38 der EU-Insolvenzverordnung ist das in § 63 bezeichnete Gericht zuständig. Für Sicherungsmaßnahmen nach Artikel 38, der EU-Insolvenzverordnung ist das in Paragraph 63, bezeichnete Gericht zuständig.

  1. (1)Absatz einsIm Anwendungsbereich der EuInsVO hat das Gericht in der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO handelt. Dies ist öffentlich bekanntzumachen.
  2. (2)Absatz 2Stellt sich während des Insolvenzverfahrens heraus, dass Auslandsbezug gegeben ist, so ist auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO handelt. Dies ist öffentlich bekanntzumachen.

Stand vor dem 25.06.2017

In Kraft vom 01.07.2003 bis 25.06.2017
§ 220.Paragraph 220,

Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 38 der EU-Insolvenzverordnung ist das in § 63 bezeichnete Gericht zuständig. Für Sicherungsmaßnahmen nach Artikel 38, der EU-Insolvenzverordnung ist das in Paragraph 63, bezeichnete Gericht zuständig.

  1. (1)Absatz einsIm Anwendungsbereich der EuInsVO hat das Gericht in der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO handelt. Dies ist öffentlich bekanntzumachen.
  2. (2)Absatz 2Stellt sich während des Insolvenzverfahrens heraus, dass Auslandsbezug gegeben ist, so ist auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO handelt. Dies ist öffentlich bekanntzumachen.