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Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 38 (1) Im Anwendungsbereich der EUEuInsVO hat das Gericht in der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-Insolvenzverordnung, Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO handelt. Dies ist das in § 63 bezeichnete Gericht zuständigöffentlich bekanntzumachen.
(2) Stellt sich während des Insolvenzverfahrens heraus, dass Auslandsbezug gegeben ist, so ist auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO handelt. Dies ist öffentlich bekanntzumachen.
Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 38 (1) Im Anwendungsbereich der EUEuInsVO hat das Gericht in der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-Insolvenzverordnung, Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO handelt. Dies ist das in § 63 bezeichnete Gericht zuständigöffentlich bekanntzumachen.
(2) Stellt sich während des Insolvenzverfahrens heraus, dass Auslandsbezug gegeben ist, so ist auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO handelt. Dies ist öffentlich bekanntzumachen.