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Die Bestimmungen des ViertenAchten Teils der Insolvenzordnung sind nur anzuwenden, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen GemeinschaftenUnion, insbesondere nach der Verordnung (EGEU) Nr. 1346848/2000 vom 29. Mai 20002015 über Insolvenzverfahren (EU-InsolvenzverordnungEuInsVO), anderes bestimmt ist.
Die Bestimmungen des ViertenAchten Teils der Insolvenzordnung sind nur anzuwenden, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen GemeinschaftenUnion, insbesondere nach der Verordnung (EGEU) Nr. 1346848/2000 vom 29. Mai 20002015 über Insolvenzverfahren (EU-InsolvenzverordnungEuInsVO), anderes bestimmt ist.