§ 212 IO Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens

Insolvenzordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Wird das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt und ist hinreichendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuß geleistet, so ist das KonkursverfahrenInsolvenzverfahren auf Antrag eines KonkursgläubigersInsolvenzgläubigers wieder aufzunehmen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.2010

Wird das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt und ist hinreichendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuß geleistet, so ist das KonkursverfahrenInsolvenzverfahren auf Antrag eines KonkursgläubigersInsolvenzgläubigers wieder aufzunehmen.