§ 210a IO Auskunftserteilung über die Erfüllung der Obliegenheiten

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Treuhänder hat den Schuldner bei wesentlicher Verminderung der auf Grund der Abtretung einlangenden Beträge aufzufordern, über seine Arbeitssituation zu berichten.
  2. (2)Absatz 2Hat der Schuldner nicht nach Abs. 1 oder nach § 210 Abs. 1 Z 3, 5 und 5a dem Treuhänder auf sein Verlangen Auskunft erteilt, so hat das Gericht über Mitteilung des Treuhänders den Schuldner einzuvernehmen. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen.Hat der Schuldner nicht nach Absatz eins, oder nach Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 3,, 5 und 5a dem Treuhänder auf sein Verlangen Auskunft erteilt, so hat das Gericht über Mitteilung des Treuhänders den Schuldner einzuvernehmen. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3Erscheint der ordnungsgemäß geladene Schuldner ohne genügende Entschuldigung nicht zu seiner Einvernahme oder lehnt er die Erteilung der Auskunft ab, so ist das Verfahren von Amts wegen unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 211 Abs. 1 Z 2 vorzeitig einzustellen. Die Ladung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten. Hat der Schuldner über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft erteilt, so hat das Gericht dem Treuhänder eine Protokollsabschrift zu übermitteln.Erscheint der ordnungsgemäß geladene Schuldner ohne genügende Entschuldigung nicht zu seiner Einvernahme oder lehnt er die Erteilung der Auskunft ab, so ist das Verfahren von Amts wegen unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, vorzeitig einzustellen. Die Ladung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten. Hat der Schuldner über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft erteilt, so hat das Gericht dem Treuhänder eine Protokollsabschrift zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Liegt nach dem Bericht oder der Auskunft des Schuldners über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche offenkundig eine Verletzung einer Obliegenheit vor, so hat der Treuhänder die Insolvenzgläubiger darüber zu informieren.

Stand vor dem 16.07.2021

In Kraft vom 23.05.2019 bis 16.07.2021
  1. (1)Absatz einsDer Treuhänder hat den Schuldner bei wesentlicher Verminderung der auf Grund der Abtretung einlangenden Beträge aufzufordern, über seine Arbeitssituation zu berichten.
  2. (2)Absatz 2Hat der Schuldner nicht nach Abs. 1 oder nach § 210 Abs. 1 Z 3, 5 und 5a dem Treuhänder auf sein Verlangen Auskunft erteilt, so hat das Gericht über Mitteilung des Treuhänders den Schuldner einzuvernehmen. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen.Hat der Schuldner nicht nach Absatz eins, oder nach Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 3,, 5 und 5a dem Treuhänder auf sein Verlangen Auskunft erteilt, so hat das Gericht über Mitteilung des Treuhänders den Schuldner einzuvernehmen. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3Erscheint der ordnungsgemäß geladene Schuldner ohne genügende Entschuldigung nicht zu seiner Einvernahme oder lehnt er die Erteilung der Auskunft ab, so ist das Verfahren von Amts wegen unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 211 Abs. 1 Z 2 vorzeitig einzustellen. Die Ladung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten. Hat der Schuldner über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft erteilt, so hat das Gericht dem Treuhänder eine Protokollsabschrift zu übermitteln.Erscheint der ordnungsgemäß geladene Schuldner ohne genügende Entschuldigung nicht zu seiner Einvernahme oder lehnt er die Erteilung der Auskunft ab, so ist das Verfahren von Amts wegen unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, vorzeitig einzustellen. Die Ladung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten. Hat der Schuldner über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft erteilt, so hat das Gericht dem Treuhänder eine Protokollsabschrift zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Liegt nach dem Bericht oder der Auskunft des Schuldners über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche offenkundig eine Verletzung einer Obliegenheit vor, so hat der Treuhänder die Insolvenzgläubiger darüber zu informieren.
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