§ 204 IO Vergütung des Treuhänders

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2021 bis 31.12.9999

§ 204. Paragraph 204,
  1. (1)Absatz einsDie Vergütung des Treuhänders beträgt in der Regel von den ersten 44 000 Euro der auf Grund der Abtretung oder von sonstigem erfassten Vermögen einlangenden Beträge ……...
  1. (2)Absatz 2Die Mindestvergütung kann nicht herabgesetzt werden; im Übrigen sind §§ 82b und 82c sind anzuwenden. Ein Erhöhungsgrund liegt auch dann vor, wenn dem Treuhänder die Aufgabe übertragen wurde, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Bei einem Antrag auf Erhöhung oder Herabsetzung entscheidet über die Vergütung das Insolvenzgericht. § 125 ist anzuwenden.Die Mindestvergütung kann nicht herabgesetzt werden; im Übrigen sind Paragraphen 82 b und 82c sind anzuwenden. Ein Erhöhungsgrund liegt auch dann vor, wenn dem Treuhänder die Aufgabe übertragen wurde, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Bei einem Antrag auf Erhöhung oder Herabsetzung entscheidet über die Vergütung das Insolvenzgericht. Paragraph 125, ist anzuwenden.

Stand vor dem 16.07.2021

In Kraft vom 01.07.2010 bis 16.07.2021

§ 204. Paragraph 204,
  1. (1)Absatz einsDie Vergütung des Treuhänders beträgt in der Regel von den ersten 44 000 Euro der auf Grund der Abtretung oder von sonstigem erfassten Vermögen einlangenden Beträge ……...
  1. (2)Absatz 2Die Mindestvergütung kann nicht herabgesetzt werden; im Übrigen sind §§ 82b und 82c sind anzuwenden. Ein Erhöhungsgrund liegt auch dann vor, wenn dem Treuhänder die Aufgabe übertragen wurde, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Bei einem Antrag auf Erhöhung oder Herabsetzung entscheidet über die Vergütung das Insolvenzgericht. § 125 ist anzuwenden.Die Mindestvergütung kann nicht herabgesetzt werden; im Übrigen sind Paragraphen 82 b und 82c sind anzuwenden. Ein Erhöhungsgrund liegt auch dann vor, wenn dem Treuhänder die Aufgabe übertragen wurde, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Bei einem Antrag auf Erhöhung oder Herabsetzung entscheidet über die Vergütung das Insolvenzgericht. Paragraph 125, ist anzuwenden.