§ 177 IO Befugnisse des Sanierungsverwalters

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
§ 177.

Das Konkursgericht hat dem Staatsanwalt Anzeige zu erstatten, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Schuldner oder die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (§§ 71 und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Konkursgericht verweigern oder
  2. 2.Ziffer 2der Gemeinschuldner flüchtig wird oder
  3. 3.Ziffer 3sonst der Verdacht einer vom Gemeinschuldner begangenen strafbaren Handlung vorliegt.
  4. (1)Absatz einsIm Verhältnis zu Dritten ist der Sanierungsverwalter zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt, soweit nicht das Insolvenzgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.
  5. (2)Absatz 2Der Sanierungsverwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden; § 81 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.Der Sanierungsverwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (Paragraph 1299, ABGB) anzuwenden; Paragraph 81, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
  6. (3)Absatz 3Der Sanierungsverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. §§ 82, 82a, 82b, 82c, 82d sowie 125 und 125a sind anzuwenden, wobei dem Sanierungsverwalter für die Überwachung der Fortführung eine besondere Entlohnung nach § 82 Abs. 3 gebührt. Ist der Sanierungsverwalter nicht zur Rechnungslegung verpflichtet und findet keine Schlussrechnungstagsatzung statt, so ist die Sanierungsplantagsatzung für die Frist des § 125 Abs. 1 maßgebend.Der Sanierungsverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Paragraphen 82,, 82a, 82b, 82c, 82d sowie 125 und 125a sind anzuwenden, wobei dem Sanierungsverwalter für die Überwachung der Fortführung eine besondere Entlohnung nach Paragraph 82, Absatz 3, gebührt. Ist der Sanierungsverwalter nicht zur Rechnungslegung verpflichtet und findet keine Schlussrechnungstagsatzung statt, so ist die Sanierungsplantagsatzung für die Frist des Paragraph 125, Absatz eins, maßgebend.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.10.1997 bis 30.06.2010
§ 177.

Das Konkursgericht hat dem Staatsanwalt Anzeige zu erstatten, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Schuldner oder die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (§§ 71 und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Konkursgericht verweigern oder
  2. 2.Ziffer 2der Gemeinschuldner flüchtig wird oder
  3. 3.Ziffer 3sonst der Verdacht einer vom Gemeinschuldner begangenen strafbaren Handlung vorliegt.
  4. (1)Absatz einsIm Verhältnis zu Dritten ist der Sanierungsverwalter zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt, soweit nicht das Insolvenzgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.
  5. (2)Absatz 2Der Sanierungsverwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden; § 81 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.Der Sanierungsverwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (Paragraph 1299, ABGB) anzuwenden; Paragraph 81, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
  6. (3)Absatz 3Der Sanierungsverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. §§ 82, 82a, 82b, 82c, 82d sowie 125 und 125a sind anzuwenden, wobei dem Sanierungsverwalter für die Überwachung der Fortführung eine besondere Entlohnung nach § 82 Abs. 3 gebührt. Ist der Sanierungsverwalter nicht zur Rechnungslegung verpflichtet und findet keine Schlussrechnungstagsatzung statt, so ist die Sanierungsplantagsatzung für die Frist des § 125 Abs. 1 maßgebend.Der Sanierungsverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Paragraphen 82,, 82a, 82b, 82c, 82d sowie 125 und 125a sind anzuwenden, wobei dem Sanierungsverwalter für die Überwachung der Fortführung eine besondere Entlohnung nach Paragraph 82, Absatz 3, gebührt. Ist der Sanierungsverwalter nicht zur Rechnungslegung verpflichtet und findet keine Schlussrechnungstagsatzung statt, so ist die Sanierungsplantagsatzung für die Frist des Paragraph 125, Absatz eins, maßgebend.