§ 177 IO

Insolvenzordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Das Konkursgericht(1) Im Verhältnis zu Dritten ist der Sanierungsverwalter zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt, soweit nicht das Insolvenzgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.

(2) Der Sanierungsverwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden; § 81 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Der Sanierungsverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. §§ 82, 82a, 82b, 82c, 82d sowie 125 und 125a sind anzuwenden, wobei dem Staatsanwalt Anzeige zu erstattenSanierungsverwalter für die Überwachung der Fortführung eine besondere Entlohnung nach § 82 Abs. 3 gebührt. Ist der Sanierungsverwalter nicht zur Rechnungslegung verpflichtet und findet keine Schlussrechnungstagsatzung statt, wennso ist die Sanierungsplantagsatzung für die Frist des § 125 Abs. 1 maßgebend.

1.

der Schuldner oder die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (§§ 71 und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Konkursgericht verweigern oder

2.

der Gemeinschuldner flüchtig wird oder

3.

sonst der Verdacht einer vom Gemeinschuldner begangenen strafbaren Handlung vorliegt.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.10.1997 bis 30.06.2010

Das Konkursgericht(1) Im Verhältnis zu Dritten ist der Sanierungsverwalter zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt, soweit nicht das Insolvenzgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.

(2) Der Sanierungsverwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden; § 81 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Der Sanierungsverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. §§ 82, 82a, 82b, 82c, 82d sowie 125 und 125a sind anzuwenden, wobei dem Staatsanwalt Anzeige zu erstattenSanierungsverwalter für die Überwachung der Fortführung eine besondere Entlohnung nach § 82 Abs. 3 gebührt. Ist der Sanierungsverwalter nicht zur Rechnungslegung verpflichtet und findet keine Schlussrechnungstagsatzung statt, wennso ist die Sanierungsplantagsatzung für die Frist des § 125 Abs. 1 maßgebend.

1.

der Schuldner oder die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (§§ 71 und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Konkursgericht verweigern oder

2.

der Gemeinschuldner flüchtig wird oder

3.

sonst der Verdacht einer vom Gemeinschuldner begangenen strafbaren Handlung vorliegt.