§ 170 IO Entziehung der Eigenverwaltung

Insolvenzordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
§ 170.

Vom ordentlichen Verfahren kann in folgenden Punkten abgewichen werden:

  1. 1.Ziffer eins§ 92 Abs. 1 ist nicht anzuwenden;
  2. 2.Ziffer 2bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung kann gleichzeitig über alle der Beschlußfassung der Gläubigerversammlung unterliegenden Fragen und, soweit dies zweckmäßig ist, auch über die Verteilung der Konkursmasse verhandelt werden.
  3. (1)Absatz einsDas Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Masseverwalter zu bestellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsUmstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, insbesondere wenn der Schuldner Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten verletzt, Verfügungsbeschränkungen oder überhaupt den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt, die Voraussetzungen des § 169 nicht vorliegen, der Finanzplan nicht eingehalten werden kann, die Angaben im Status unrichtig sind oder der Schuldner die Masseforderungen nicht pünktlich erfüllt;Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, insbesondere wenn der Schuldner Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten verletzt, Verfügungsbeschränkungen oder überhaupt den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt, die Voraussetzungen des Paragraph 169, nicht vorliegen, der Finanzplan nicht eingehalten werden kann, die Angaben im Status unrichtig sind oder der Schuldner die Masseforderungen nicht pünktlich erfüllt;
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen des § 167 Abs. 3 erfüllt sind;die Voraussetzungen des Paragraph 167, Absatz 3, erfüllt sind;
    3. 3.Ziffer 3der Sanierungsplan nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung des Verfahrens von den Gläubigern angenommen wurde oder
    4. 4.Ziffer 4der Schuldner dies beantragt.
  4. (2)Absatz 2Die Entziehung der Eigenverwaltung ist öffentlich bekannt zu machen; die Rechtswirkungen treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung folgt.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.05.1999 bis 30.06.2010
§ 170.

Vom ordentlichen Verfahren kann in folgenden Punkten abgewichen werden:

  1. 1.Ziffer eins§ 92 Abs. 1 ist nicht anzuwenden;
  2. 2.Ziffer 2bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung kann gleichzeitig über alle der Beschlußfassung der Gläubigerversammlung unterliegenden Fragen und, soweit dies zweckmäßig ist, auch über die Verteilung der Konkursmasse verhandelt werden.
  3. (1)Absatz einsDas Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Masseverwalter zu bestellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsUmstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, insbesondere wenn der Schuldner Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten verletzt, Verfügungsbeschränkungen oder überhaupt den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt, die Voraussetzungen des § 169 nicht vorliegen, der Finanzplan nicht eingehalten werden kann, die Angaben im Status unrichtig sind oder der Schuldner die Masseforderungen nicht pünktlich erfüllt;Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, insbesondere wenn der Schuldner Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten verletzt, Verfügungsbeschränkungen oder überhaupt den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt, die Voraussetzungen des Paragraph 169, nicht vorliegen, der Finanzplan nicht eingehalten werden kann, die Angaben im Status unrichtig sind oder der Schuldner die Masseforderungen nicht pünktlich erfüllt;
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen des § 167 Abs. 3 erfüllt sind;die Voraussetzungen des Paragraph 167, Absatz 3, erfüllt sind;
    3. 3.Ziffer 3der Sanierungsplan nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung des Verfahrens von den Gläubigern angenommen wurde oder
    4. 4.Ziffer 4der Schuldner dies beantragt.
  4. (2)Absatz 2Die Entziehung der Eigenverwaltung ist öffentlich bekannt zu machen; die Rechtswirkungen treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung folgt.