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(1) Ist nur über das Privatvermögen eines persönlichunbeschränkt haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft der Konkursein Insolvenzverfahren eröffnet worden und in diesem Verfahren ein AusgleichSanierungsplan zustande gekommen, so wird hiedurch der Gesellschafter von einer weitergehenden Haftung für die Gesellschaftsschulden frei.
(2) Ist gleichzeitig mit dem KonkursInsolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen ein Konkurs oder ein AusgleichsverfahrenInsolvenzverfahren über das Privatvermögen eines persönlichunbeschränkt haftenden Gesellschafters anhängig, so werden durch den AusgleichSanierungsplan des Gesellschafters die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger so weit getroffen, als sie in diesem KonkursInsolvenzverfahren nach § 57 oder in diesem Ausgleichsverfahren nach § 27 AO überhaupt zu berücksichtigen sind.
(1) Ist nur über das Privatvermögen eines persönlichunbeschränkt haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft der Konkursein Insolvenzverfahren eröffnet worden und in diesem Verfahren ein AusgleichSanierungsplan zustande gekommen, so wird hiedurch der Gesellschafter von einer weitergehenden Haftung für die Gesellschaftsschulden frei.
(2) Ist gleichzeitig mit dem KonkursInsolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen ein Konkurs oder ein AusgleichsverfahrenInsolvenzverfahren über das Privatvermögen eines persönlichunbeschränkt haftenden Gesellschafters anhängig, so werden durch den AusgleichSanierungsplan des Gesellschafters die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger so weit getroffen, als sie in diesem KonkursInsolvenzverfahren nach § 57 oder in diesem Ausgleichsverfahren nach § 27 AO überhaupt zu berücksichtigen sind.