§ 164a IO Haftung eines ausgeschiedenen unbeschränkt haftenden Gesellschafters

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Der AusgleichSanierungsplan einer eingetragenen Personengesellschaft oder eines Schuldners, der das Unternehmen einer solchen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernommen hat, begrenzt auch den Umfang der auf dem Gesetz beruhenden Haftung eines aus der eingetragenen Personengesellschaft bereits ausgeschiedenen persönlichunbeschränkt haftenden Gesellschafters. Zu dessen Nachteil kann hievon im AusgleichSanierungsplan nicht abgewichen werden.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.2007 bis 30.06.2010

Der AusgleichSanierungsplan einer eingetragenen Personengesellschaft oder eines Schuldners, der das Unternehmen einer solchen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernommen hat, begrenzt auch den Umfang der auf dem Gesetz beruhenden Haftung eines aus der eingetragenen Personengesellschaft bereits ausgeschiedenen persönlichunbeschränkt haftenden Gesellschafters. Zu dessen Nachteil kann hievon im AusgleichSanierungsplan nicht abgewichen werden.