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Der AusgleichSanierungsplan einer eingetragenen Personengesellschaft oder eines Schuldners, der das Unternehmen einer solchen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernommen hat, begrenzt auch den Umfang der auf dem Gesetz beruhenden Haftung eines aus der eingetragenen Personengesellschaft bereits ausgeschiedenen persönlichunbeschränkt haftenden Gesellschafters. Zu dessen Nachteil kann hievon im AusgleichSanierungsplan nicht abgewichen werden.
Der AusgleichSanierungsplan einer eingetragenen Personengesellschaft oder eines Schuldners, der das Unternehmen einer solchen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernommen hat, begrenzt auch den Umfang der auf dem Gesetz beruhenden Haftung eines aus der eingetragenen Personengesellschaft bereits ausgeschiedenen persönlichunbeschränkt haftenden Gesellschafters. Zu dessen Nachteil kann hievon im AusgleichSanierungsplan nicht abgewichen werden.