§ 164 IO Insolvenzverfahren einer eingetragenen Personengesellschaft oder Verlassenschaft

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Ist der Schuldner eine eingetragene Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der AusgleichSanierungsplan nur mit Zustimmung sämtlicher persönlichunbeschränkt haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden.

(2) Die Rechtswirkungen des AusgleichesSanierungsplans kommen, soweit im AusgleichSanierungsplan nichts anderes bestimmt ist, einem jeden solchen Gesellschafter oder Erben gegenüber den Gesellschaftsgläubigern oder Erbschaftsgläubigern zustatten.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.2007 bis 30.06.2010

(1) Ist der Schuldner eine eingetragene Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der AusgleichSanierungsplan nur mit Zustimmung sämtlicher persönlichunbeschränkt haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden.

(2) Die Rechtswirkungen des AusgleichesSanierungsplans kommen, soweit im AusgleichSanierungsplan nichts anderes bestimmt ist, einem jeden solchen Gesellschafter oder Erben gegenüber den Gesellschaftsgläubigern oder Erbschaftsgläubigern zustatten.