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(1) Ist der Schuldner eine eingetragene Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der AusgleichSanierungsplan nur mit Zustimmung sämtlicher persönlichunbeschränkt haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden.
(2) Die Rechtswirkungen des AusgleichesSanierungsplans kommen, soweit im AusgleichSanierungsplan nichts anderes bestimmt ist, einem jeden solchen Gesellschafter oder Erben gegenüber den Gesellschaftsgläubigern oder Erbschaftsgläubigern zustatten.
(1) Ist der Schuldner eine eingetragene Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der AusgleichSanierungsplan nur mit Zustimmung sämtlicher persönlichunbeschränkt haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden.
(2) Die Rechtswirkungen des AusgleichesSanierungsplans kommen, soweit im AusgleichSanierungsplan nichts anderes bestimmt ist, einem jeden solchen Gesellschafter oder Erben gegenüber den Gesellschaftsgläubigern oder Erbschaftsgläubigern zustatten.