§ 163 IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Wird vor vollständiger Erfüllung des AusgleichesSanierungsplans neuerlich ein neuerlicher KonkursInsolvenzverfahren eröffnet, ohne daßdass die Voraussetzungen des § 158 vorliegen, so sind die früheren KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger nicht verpflichtet, das im guten Glauben Bezogene zurückzuerstatten.

(2) Ihre Forderungen sind jedoch als vollständig getilgt anzusehen, wenn sie mit dem im AusgleichSanierungsplan festgesetzten BetrageBetrag befriedigt worden sind; andernfalls ist die Forderung nur mit dem Bruchteil als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem AusgleicheSanierungsplan zu zahlenden BetrageBetrag entspricht.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch dann, wenn ein Konkurs vor vollständiger Erfüllung eines im Ausgleichsverfahren geschlossenen Ausgleiches eröffnet wird.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010

(1) Wird vor vollständiger Erfüllung des AusgleichesSanierungsplans neuerlich ein neuerlicher KonkursInsolvenzverfahren eröffnet, ohne daßdass die Voraussetzungen des § 158 vorliegen, so sind die früheren KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger nicht verpflichtet, das im guten Glauben Bezogene zurückzuerstatten.

(2) Ihre Forderungen sind jedoch als vollständig getilgt anzusehen, wenn sie mit dem im AusgleichSanierungsplan festgesetzten BetrageBetrag befriedigt worden sind; andernfalls ist die Forderung nur mit dem Bruchteil als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem AusgleicheSanierungsplan zu zahlenden BetrageBetrag entspricht.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch dann, wenn ein Konkurs vor vollständiger Erfüllung eines im Ausgleichsverfahren geschlossenen Ausgleiches eröffnet wird.