Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Wird vor vollständiger Erfüllung des AusgleichesSanierungsplans neuerlich ein neuerlicher KonkursInsolvenzverfahren eröffnet, ohne daßdass die Voraussetzungen des § 158 vorliegen, so sind die früheren KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger nicht verpflichtet, das im guten Glauben Bezogene zurückzuerstatten.
(2) Ihre Forderungen sind jedoch als vollständig getilgt anzusehen, wenn sie mit dem im AusgleichSanierungsplan festgesetzten BetrageBetrag befriedigt worden sind; andernfalls ist die Forderung nur mit dem Bruchteil als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem AusgleicheSanierungsplan zu zahlenden BetrageBetrag entspricht.
(1) Wird vor vollständiger Erfüllung des AusgleichesSanierungsplans neuerlich ein neuerlicher KonkursInsolvenzverfahren eröffnet, ohne daßdass die Voraussetzungen des § 158 vorliegen, so sind die früheren KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger nicht verpflichtet, das im guten Glauben Bezogene zurückzuerstatten.
(2) Ihre Forderungen sind jedoch als vollständig getilgt anzusehen, wenn sie mit dem im AusgleichSanierungsplan festgesetzten BetrageBetrag befriedigt worden sind; andernfalls ist die Forderung nur mit dem Bruchteil als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem AusgleicheSanierungsplan zu zahlenden BetrageBetrag entspricht.