§ 163 IO Neuerliches Insolvenzverfahren

Insolvenzordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird vor vollständiger Erfüllung des Ausgleiches ein neuerlicher Konkurs eröffnet, ohne daß die Voraussetzungen des § 158 vorliegen, so sind die früheren Konkursgläubiger nicht verpflichtet, das im guten Glauben Bezogene zurückzuerstatten.
  2. (1)Absatz einsWird vor vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans neuerlich ein Insolvenzverfahren eröffnet, ohne dass die Voraussetzungen des § 158 vorliegen, so sind die früheren Insolvenzgläubiger nicht verpflichtet, das im guten Glauben Bezogene zurückzuerstatten.Wird vor vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans neuerlich ein Insolvenzverfahren eröffnet, ohne dass die Voraussetzungen des Paragraph 158, vorliegen, so sind die früheren Insolvenzgläubiger nicht verpflichtet, das im guten Glauben Bezogene zurückzuerstatten.
  3. (2)Absatz 2Ihre Forderungen sind jedoch als vollständig getilgt anzusehen, wenn sie mit dem im AusgleichSanierungsplan festgesetzten BetrageBetrag befriedigt worden sind; andernfalls ist die Forderung nur mit dem Bruchteil als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem AusgleicheSanierungsplan zu zahlenden BetrageBetrag entspricht.
  4. (3)Absatz 3Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch dann, wenn ein Konkurs vor vollständiger Erfüllung eines im Ausgleichsverfahren geschlossenen Ausgleiches eröffnet wird.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsWird vor vollständiger Erfüllung des Ausgleiches ein neuerlicher Konkurs eröffnet, ohne daß die Voraussetzungen des § 158 vorliegen, so sind die früheren Konkursgläubiger nicht verpflichtet, das im guten Glauben Bezogene zurückzuerstatten.
  2. (1)Absatz einsWird vor vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans neuerlich ein Insolvenzverfahren eröffnet, ohne dass die Voraussetzungen des § 158 vorliegen, so sind die früheren Insolvenzgläubiger nicht verpflichtet, das im guten Glauben Bezogene zurückzuerstatten.Wird vor vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans neuerlich ein Insolvenzverfahren eröffnet, ohne dass die Voraussetzungen des Paragraph 158, vorliegen, so sind die früheren Insolvenzgläubiger nicht verpflichtet, das im guten Glauben Bezogene zurückzuerstatten.
  3. (2)Absatz 2Ihre Forderungen sind jedoch als vollständig getilgt anzusehen, wenn sie mit dem im AusgleichSanierungsplan festgesetzten BetrageBetrag befriedigt worden sind; andernfalls ist die Forderung nur mit dem Bruchteil als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem AusgleicheSanierungsplan zu zahlenden BetrageBetrag entspricht.
  4. (3)Absatz 3Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch dann, wenn ein Konkurs vor vollständiger Erfüllung eines im Ausgleichsverfahren geschlossenen Ausgleiches eröffnet wird.