§ 160 IO Wirkung der Wiederaufnahme auf die Anfechtung und Aufrechnung

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Für die Anfechtung von Rechtshandlungen, die zwischen der Aufhebung und der Wiederaufnahme des KonkursesInsolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, sowie für die in dieser Zeit entstandenen Aufrechnungsansprüche gilt, wenn nicht inzwischen Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, als Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Tag des ersten strafgerichtlichen Erkenntnisses, das die Verurteilung des GemeinschuldnersSchuldners enthält.

(2) Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung des AnfechtungsrechtesAnfechtungsrechts ist für die Zeit von der Bestätigung des ZwangsausgleichesSanierungsplans bis zur Wiederaufnahme des KonkursesInsolvenzverfahrens gehemmt.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010

(1) Für die Anfechtung von Rechtshandlungen, die zwischen der Aufhebung und der Wiederaufnahme des KonkursesInsolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, sowie für die in dieser Zeit entstandenen Aufrechnungsansprüche gilt, wenn nicht inzwischen Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, als Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Tag des ersten strafgerichtlichen Erkenntnisses, das die Verurteilung des GemeinschuldnersSchuldners enthält.

(2) Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung des AnfechtungsrechtesAnfechtungsrechts ist für die Zeit von der Bestätigung des ZwangsausgleichesSanierungsplans bis zur Wiederaufnahme des KonkursesInsolvenzverfahrens gehemmt.