Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Für die Anfechtung von Rechtshandlungen, die zwischen der Aufhebung und der Wiederaufnahme des KonkursesInsolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, sowie für die in dieser Zeit entstandenen Aufrechnungsansprüche gilt, wenn nicht inzwischen Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, als Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Tag des ersten strafgerichtlichen Erkenntnisses, das die Verurteilung des GemeinschuldnersSchuldners enthält.
(2) Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung des AnfechtungsrechtesAnfechtungsrechts ist für die Zeit von der Bestätigung des ZwangsausgleichesSanierungsplans bis zur Wiederaufnahme des KonkursesInsolvenzverfahrens gehemmt.
(1) Für die Anfechtung von Rechtshandlungen, die zwischen der Aufhebung und der Wiederaufnahme des KonkursesInsolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, sowie für die in dieser Zeit entstandenen Aufrechnungsansprüche gilt, wenn nicht inzwischen Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, als Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Tag des ersten strafgerichtlichen Erkenntnisses, das die Verurteilung des GemeinschuldnersSchuldners enthält.
(2) Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung des AnfechtungsrechtesAnfechtungsrechts ist für die Zeit von der Bestätigung des ZwangsausgleichesSanierungsplans bis zur Wiederaufnahme des KonkursesInsolvenzverfahrens gehemmt.