§ 158 IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Verurteilung des GemeinschuldnersSchuldners wegen betrügerischer Krida hebt, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach der Bestätigung des AusgleichesSanierungsplans rechtskräftig wird, für alle Gläubiger den im AusgleichSanierungsplan gewährten NachlaßNachlass sowie die sonstigen Begünstigungen auf, ohne den Verlust der Rechte nach sich zu ziehen, die ihnen der AusgleichSanierungsplan gegenüber dem GemeinschuldnerSchuldner oder dritten Personen einräumt.

(2) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Nichtigkeit festzustellen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Ist hinreichendeskostendeckendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener KostenvorschußKostenvorschuss (§ 71a Abs. 1) geleistet, so ist das KonkursverfahrenInsolvenzverfahren auf Antrag eines KonkursgläubigersInsolvenzgläubigers wieder aufzunehmen.

(3) Die Vorschriften der §§ 74 bis 78 über die Bekanntmachung und die Anmerkung der KonkurseröffnungInsolvenzeröffnung sowie über die Benachrichtigungen von der Konkurseröffnung findenInsolvenzeröffnung sind auf die Wiederaufnahme des Konkurses AnwendungInsolvenzverfahrens anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.03.2006 bis 30.06.2010

(1) Die Verurteilung des GemeinschuldnersSchuldners wegen betrügerischer Krida hebt, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach der Bestätigung des AusgleichesSanierungsplans rechtskräftig wird, für alle Gläubiger den im AusgleichSanierungsplan gewährten NachlaßNachlass sowie die sonstigen Begünstigungen auf, ohne den Verlust der Rechte nach sich zu ziehen, die ihnen der AusgleichSanierungsplan gegenüber dem GemeinschuldnerSchuldner oder dritten Personen einräumt.

(2) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Nichtigkeit festzustellen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Ist hinreichendeskostendeckendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener KostenvorschußKostenvorschuss (§ 71a Abs. 1) geleistet, so ist das KonkursverfahrenInsolvenzverfahren auf Antrag eines KonkursgläubigersInsolvenzgläubigers wieder aufzunehmen.

(3) Die Vorschriften der §§ 74 bis 78 über die Bekanntmachung und die Anmerkung der KonkurseröffnungInsolvenzeröffnung sowie über die Benachrichtigungen von der Konkurseröffnung findenInsolvenzeröffnung sind auf die Wiederaufnahme des Konkurses AnwendungInsolvenzverfahrens anzuwenden.