§ 158 IO Nichtigkeit des Sanierungsplans

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verurteilung des GemeinschuldnersSchuldners wegen betrügerischer Krida hebt, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach der Bestätigung des AusgleichesSanierungsplans rechtskräftig wird, für alle Gläubiger den im AusgleichSanierungsplan gewährten NachlaßNachlass sowie die sonstigen Begünstigungen auf, ohne den Verlust der Rechte nach sich zu ziehen, die ihnen der AusgleichSanierungsplan gegenüber dem GemeinschuldnerSchuldner oder dritten Personen einräumt.
  2. (2)Absatz 2Ist hinreichendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuß (§ 71a Abs. 1) geleistet, so ist das Konkursverfahren auf Antrag eines Konkursgläubigers wieder aufzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Vorschriften der §§ 74 bis 78 über die Bekanntmachung und die Anmerkung der Konkurseröffnung sowie über die Benachrichtigungen von der Konkurseröffnung finden auf die Wiederaufnahme des Konkurses Anwendung.
  4. (2)Absatz 2Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Nichtigkeit festzustellen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Ist kostendeckendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuss (§ 71a Abs. 1) geleistet, so ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Insolvenzgläubigers wieder aufzunehmen.Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Nichtigkeit festzustellen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Ist kostendeckendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuss (Paragraph 71 a, Absatz eins,) geleistet, so ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Insolvenzgläubigers wieder aufzunehmen.
  5. (3)Absatz 3Die Vorschriften der §§ 74 bis 78 über die Bekanntmachung und die Anmerkung der Insolvenzeröffnung sowie über die Benachrichtigungen von der Insolvenzeröffnung sind auf die Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens anzuwenden.Die Vorschriften der Paragraphen 74 bis 78 über die Bekanntmachung und die Anmerkung der Insolvenzeröffnung sowie über die Benachrichtigungen von der Insolvenzeröffnung sind auf die Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.03.2006 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsDie Verurteilung des GemeinschuldnersSchuldners wegen betrügerischer Krida hebt, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach der Bestätigung des AusgleichesSanierungsplans rechtskräftig wird, für alle Gläubiger den im AusgleichSanierungsplan gewährten NachlaßNachlass sowie die sonstigen Begünstigungen auf, ohne den Verlust der Rechte nach sich zu ziehen, die ihnen der AusgleichSanierungsplan gegenüber dem GemeinschuldnerSchuldner oder dritten Personen einräumt.
  2. (2)Absatz 2Ist hinreichendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuß (§ 71a Abs. 1) geleistet, so ist das Konkursverfahren auf Antrag eines Konkursgläubigers wieder aufzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Vorschriften der §§ 74 bis 78 über die Bekanntmachung und die Anmerkung der Konkurseröffnung sowie über die Benachrichtigungen von der Konkurseröffnung finden auf die Wiederaufnahme des Konkurses Anwendung.
  4. (2)Absatz 2Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Nichtigkeit festzustellen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Ist kostendeckendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuss (§ 71a Abs. 1) geleistet, so ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Insolvenzgläubigers wieder aufzunehmen.Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Nichtigkeit festzustellen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Ist kostendeckendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuss (Paragraph 71 a, Absatz eins,) geleistet, so ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Insolvenzgläubigers wieder aufzunehmen.
  5. (3)Absatz 3Die Vorschriften der §§ 74 bis 78 über die Bekanntmachung und die Anmerkung der Insolvenzeröffnung sowie über die Benachrichtigungen von der Insolvenzeröffnung sind auf die Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens anzuwenden.Die Vorschriften der Paragraphen 74 bis 78 über die Bekanntmachung und die Anmerkung der Insolvenzeröffnung sowie über die Benachrichtigungen von der Insolvenzeröffnung sind auf die Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens anzuwenden.