§ 157d IO Beendigung

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Ein Vorsitzender der Sachwalter führt diejenigen Geschäfte allein, die eineDie Überwachung gewöhnlich mit sich bringt, es sei denn, die Sachwalter haben gemeinsam bestimmt, daß bestimmte Arten solcher Geschäfte ihrer Zustimmung bedürfen. Soweit der Vorsitzende nicht zur alleinigen Geschäftsführung berechtigt ist, steht sie den Sachwaltern gemeinsam auf Antrag des Schuldners oder des Treuhänders durch das Insolvenzgericht auf Kosten des Schuldners für beendet zu. Gleiches gilt erklären, wenn der Schuldner im Ausgleich keine Person als Vorsitzenden bezeichnet hatoder der Treuhänder glaubhaft macht, dass der Sanierungsplan erfüllt oder dass die festgesetzte Bedingung eingetreten ist.

(2) Jeder Sachwalter kann einer Handlung des VorsitzendenDer Beschluss, mit der Wirkung widersprechen, daß die Handlung der gemeinsamen Zustimmung der Sachwalter bedarf.

(3) Zu einem Beschluß der Sachwalter bedarf es so vieler Stimmen, als es der Mehrheit der Sachwalter entspricht; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(4) In allen gemeinsamen Angelegenheiten werden die Sachwalter durch den Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat der Schuldner jedoch im Ausgleich mehrere Personen als Vertreter der Sachwalter nach außen bezeichnet, ohne die Art der Vertretung anzugeben, so sind sie hiezu nur gemeinsam befugt; ist jedoch ihnen gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem von ihnen.

(5) Lehnt der Vorsitzende der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit oder des Vorsitzes ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hatdem das Konkursgericht einen anderen Vorsitzenden zu bestellen. Die Bestellung eines anderen VorsitzendenVerfahren für beendet erklärt wird, ist öffentlich bekanntzumachen; § 80 Abs. 2§ 79 Abs. 2 ,und 3 und 5 sowie § 80b sindist entsprechend anzuwenden. Der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ist in der Insolvenzdatei anzumerken.

(3) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung der Überwachung entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig.

Stand vor dem 28.02.2006

In Kraft vom 01.07.2002 bis 28.02.2006

(1) Ein Vorsitzender der Sachwalter führt diejenigen Geschäfte allein, die eineDie Überwachung gewöhnlich mit sich bringt, es sei denn, die Sachwalter haben gemeinsam bestimmt, daß bestimmte Arten solcher Geschäfte ihrer Zustimmung bedürfen. Soweit der Vorsitzende nicht zur alleinigen Geschäftsführung berechtigt ist, steht sie den Sachwaltern gemeinsam auf Antrag des Schuldners oder des Treuhänders durch das Insolvenzgericht auf Kosten des Schuldners für beendet zu. Gleiches gilt erklären, wenn der Schuldner im Ausgleich keine Person als Vorsitzenden bezeichnet hatoder der Treuhänder glaubhaft macht, dass der Sanierungsplan erfüllt oder dass die festgesetzte Bedingung eingetreten ist.

(2) Jeder Sachwalter kann einer Handlung des VorsitzendenDer Beschluss, mit der Wirkung widersprechen, daß die Handlung der gemeinsamen Zustimmung der Sachwalter bedarf.

(3) Zu einem Beschluß der Sachwalter bedarf es so vieler Stimmen, als es der Mehrheit der Sachwalter entspricht; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(4) In allen gemeinsamen Angelegenheiten werden die Sachwalter durch den Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat der Schuldner jedoch im Ausgleich mehrere Personen als Vertreter der Sachwalter nach außen bezeichnet, ohne die Art der Vertretung anzugeben, so sind sie hiezu nur gemeinsam befugt; ist jedoch ihnen gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem von ihnen.

(5) Lehnt der Vorsitzende der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit oder des Vorsitzes ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hatdem das Konkursgericht einen anderen Vorsitzenden zu bestellen. Die Bestellung eines anderen VorsitzendenVerfahren für beendet erklärt wird, ist öffentlich bekanntzumachen; § 80 Abs. 2§ 79 Abs. 2 ,und 3 und 5 sowie § 80b sindist entsprechend anzuwenden. Der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ist in der Insolvenzdatei anzumerken.

(3) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung der Überwachung entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig.