§ 157c IO Entlohnung des Treuhänders

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Konkursgericht hat den Sachwalter zu überwachen; § 84 ist entsprechend anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht kann den Sachwalter aus wichtigen Gründen entheben;§ 35 Abs. 2 und 3 AO ist entsprechend anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Lehnt der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Konkursgericht einen anderen Sachwalter zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Sachwalters ist öffentlich bekanntzumachen; § 80 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 80b sind entsprechend anzuwenden.
  4. (1)Absatz einsDer Treuhänder hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen.
  5. (2)Absatz 2Die Entlohnung des Treuhänders beträgt in der Regel 10% der dem Insolvenzverwalter zugesprochenen Entlohnung; §§ 82b, 82c sowie 125 Abs. 1, 2, 3 und 5 sind entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Sanierungsplan erfüllt worden ist.Die Entlohnung des Treuhänders beträgt in der Regel 10% der dem Insolvenzverwalter zugesprochenen Entlohnung; Paragraphen 82 b,, 82c sowie 125 Absatz eins,, 2, 3 und 5 sind entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Sanierungsplan erfüllt worden ist.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsDas Konkursgericht hat den Sachwalter zu überwachen; § 84 ist entsprechend anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht kann den Sachwalter aus wichtigen Gründen entheben;§ 35 Abs. 2 und 3 AO ist entsprechend anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Lehnt der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Konkursgericht einen anderen Sachwalter zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Sachwalters ist öffentlich bekanntzumachen; § 80 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 80b sind entsprechend anzuwenden.
  4. (1)Absatz einsDer Treuhänder hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen.
  5. (2)Absatz 2Die Entlohnung des Treuhänders beträgt in der Regel 10% der dem Insolvenzverwalter zugesprochenen Entlohnung; §§ 82b, 82c sowie 125 Abs. 1, 2, 3 und 5 sind entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Sanierungsplan erfüllt worden ist.Die Entlohnung des Treuhänders beträgt in der Regel 10% der dem Insolvenzverwalter zugesprochenen Entlohnung; Paragraphen 82 b,, 82c sowie 125 Absatz eins,, 2, 3 und 5 sind entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Sanierungsplan erfüllt worden ist.