§ 157b IO Treuhänder

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Stellung des Treuhänders richtet sich nach §§ 171 und 172.Die Stellung des Treuhänders richtet sich nach Paragraphen 171 und 172.
  2. (12)Absatz eins2Im Verhältnis zu Dritten ist der SachwalterTreuhänder zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt, soweit nicht das KonkursgerichtInsolvenzgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.
  3. (2)Absatz 2Der Sachwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden; § 81 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
  4. (3)Absatz 3Der Sachwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Obliegt es dem Sachwalter nicht, Vermögen des Schuldners zu verwerten, so beträgt die Entlohnung in der Regel 10% der dem Masseverwalter zugesprochenen Entlohnung; sonst ist die Entlohnung in sinngemäßer Anwendung des § 82 Abs. 1 zu bemessen. §§ 82b, 82c sowie 125 Abs. 1, 2, 3 und 5 sind entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Ausgleich erfüllt worden ist.
  5. (3)Absatz 3Der Treuhänder darf die Geschäftsräume des Schuldners betreten und dort Nachforschungen anstellen. Der Schuldner hat dem Treuhänder Einsicht in seine Bücher und Schriften zu gestatten; er und seine Bediensteten und Beauftragten haben dem Treuhänder alle erforderlichen Auskünfte zu geben.
  6. (4)Absatz 4Der Treuhänder hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden; § 81 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.Der Treuhänder hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (Paragraph 1299, ABGB) anzuwenden; Paragraph 81, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
  7. (5)Absatz 5§§ 84 und 87 gelten entsprechend, § 87 jedoch mit der Maßgabe, dass die Enthebung von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann. Lehnt der Treuhänder die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Insolvenzgericht einen anderen Treuhänder zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Treuhänders ist öffentlich bekanntzumachen; bei Bestellung eines anderen Treuhänders sind § 80 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 80b entsprechend anzuwenden.Paragraphen 84 und 87 gelten entsprechend, Paragraph 87, jedoch mit der Maßgabe, dass die Enthebung von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann. Lehnt der Treuhänder die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Insolvenzgericht einen anderen Treuhänder zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Treuhänders ist öffentlich bekanntzumachen; bei Bestellung eines anderen Treuhänders sind Paragraph 80, Absatz 2,, 3 und 5 sowie Paragraph 80 b, entsprechend anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.05.1999 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsDie Stellung des Treuhänders richtet sich nach §§ 171 und 172.Die Stellung des Treuhänders richtet sich nach Paragraphen 171 und 172.
  2. (12)Absatz eins2Im Verhältnis zu Dritten ist der SachwalterTreuhänder zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt, soweit nicht das KonkursgerichtInsolvenzgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.
  3. (2)Absatz 2Der Sachwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden; § 81 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
  4. (3)Absatz 3Der Sachwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Obliegt es dem Sachwalter nicht, Vermögen des Schuldners zu verwerten, so beträgt die Entlohnung in der Regel 10% der dem Masseverwalter zugesprochenen Entlohnung; sonst ist die Entlohnung in sinngemäßer Anwendung des § 82 Abs. 1 zu bemessen. §§ 82b, 82c sowie 125 Abs. 1, 2, 3 und 5 sind entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Ausgleich erfüllt worden ist.
  5. (3)Absatz 3Der Treuhänder darf die Geschäftsräume des Schuldners betreten und dort Nachforschungen anstellen. Der Schuldner hat dem Treuhänder Einsicht in seine Bücher und Schriften zu gestatten; er und seine Bediensteten und Beauftragten haben dem Treuhänder alle erforderlichen Auskünfte zu geben.
  6. (4)Absatz 4Der Treuhänder hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden; § 81 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.Der Treuhänder hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (Paragraph 1299, ABGB) anzuwenden; Paragraph 81, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
  7. (5)Absatz 5§§ 84 und 87 gelten entsprechend, § 87 jedoch mit der Maßgabe, dass die Enthebung von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann. Lehnt der Treuhänder die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Insolvenzgericht einen anderen Treuhänder zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Treuhänders ist öffentlich bekanntzumachen; bei Bestellung eines anderen Treuhänders sind § 80 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 80b entsprechend anzuwenden.Paragraphen 84 und 87 gelten entsprechend, Paragraph 87, jedoch mit der Maßgabe, dass die Enthebung von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann. Lehnt der Treuhänder die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Insolvenzgericht einen anderen Treuhänder zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Treuhänders ist öffentlich bekanntzumachen; bei Bestellung eines anderen Treuhänders sind Paragraph 80, Absatz 2,, 3 und 5 sowie Paragraph 80 b, entsprechend anzuwenden.