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(1) Die Stellung des Treuhänders richtet sich nach §§ 171 und 172.
(2) Im Verhältnis zu Dritten ist der SachwalterTreuhänder zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt, soweit nicht das KonkursgerichtInsolvenzgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.
(23) Der SachwalterTreuhänder darf die Geschäftsräume des Schuldners betreten und dort Nachforschungen anstellen. Der Schuldner hat dem Treuhänder Einsicht in seine Bücher und Schriften zu gestatten; er und seine Bediensteten und Beauftragten haben dem Treuhänder alle erforderlichen Auskünfte zu geben.
(4) Der Treuhänder hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden; § 81 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(35) Der Sachwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen§§ 84 und 87 gelten entsprechend, § 87 jedoch mit der Maßgabe, dass die Enthebung von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann. Obliegt es dem Sachwalter nichtLehnt der Treuhänder die Übernahme der Tätigkeit ab, Vermögen des Schuldners zu verwertenwird er enthoben oder fällt er sonst weg, so beträgt die Entlohnung in der Regel 10% der dem Masseverwalter zugesprochenen Entlohnung; sonsthat das Insolvenzgericht einen anderen Treuhänder zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Treuhänders ist die Entlohnung in sinngemäßer Anwendung desöffentlich bekanntzumachen; bei Bestellung eines anderen Treuhänders sind § 82 Abs. 1 § 80 Abs. 2zu bemessen. §§ 82b, 82c sowie 125 Abs. 1, 2, 3 und 5 sind sowie § 80b entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Ausgleich erfüllt worden ist.
(1) Die Stellung des Treuhänders richtet sich nach §§ 171 und 172.
(2) Im Verhältnis zu Dritten ist der SachwalterTreuhänder zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt, soweit nicht das KonkursgerichtInsolvenzgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.
(23) Der SachwalterTreuhänder darf die Geschäftsräume des Schuldners betreten und dort Nachforschungen anstellen. Der Schuldner hat dem Treuhänder Einsicht in seine Bücher und Schriften zu gestatten; er und seine Bediensteten und Beauftragten haben dem Treuhänder alle erforderlichen Auskünfte zu geben.
(4) Der Treuhänder hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden; § 81 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(35) Der Sachwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen§§ 84 und 87 gelten entsprechend, § 87 jedoch mit der Maßgabe, dass die Enthebung von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann. Obliegt es dem Sachwalter nichtLehnt der Treuhänder die Übernahme der Tätigkeit ab, Vermögen des Schuldners zu verwertenwird er enthoben oder fällt er sonst weg, so beträgt die Entlohnung in der Regel 10% der dem Masseverwalter zugesprochenen Entlohnung; sonsthat das Insolvenzgericht einen anderen Treuhänder zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Treuhänders ist die Entlohnung in sinngemäßer Anwendung desöffentlich bekanntzumachen; bei Bestellung eines anderen Treuhänders sind § 82 Abs. 1 § 80 Abs. 2zu bemessen. §§ 82b, 82c sowie 125 Abs. 1, 2, 3 und 5 sind sowie § 80b entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Ausgleich erfüllt worden ist.