§ 157a IO Sicherungsmaßnahmen

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Auf die Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Bestätigung des Ausgleichs hinzuweisen. Das Konkursgericht hat zu veranlassen, dass die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (§ 77) angemerkt wird.

(2) Während der Dauer der Überwachung kann das KonkursgerichtInsolvenzgericht auf Antrag des SachwaltersTreuhänders oder Schuldners Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens des Schuldners (§ 78) erlassen, abändern und aufheben, wenn das zur Sicherung des Vermögens, zur Erfüllung des AusgleichsSanierungsplans oder zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners zweckmäßig ist. Insbesondere kann das Gericht dem Schuldner bestimmte Rechtshandlungen während der Dauer des Verfahrens überhaupt oder doch ohne Zustimmung des SachwaltersTreuhänders verbieten.

(3) Der Schuldner bedarf zum Veräußern oder Belasten von Liegenschaften, zum Bestellen von Absonderungsrechten, zum Eingehen von Bürgschaften, zu unentgeltlichen Verfügungen und zu Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, der Zustimmung des Sachwalters. Der Schuldner muß aber auch eine zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörende sonstige Rechtshandlung unterlassen, wenn der Sachwalter dagegen Einspruch erhebt. Der Sachwalter kann insbesondere verlangen, daß alle einlaufenden Gelder nur von ihm übernommen werden und vorkommende Zahlungen und andere Verpflichtungen nur von ihm zu leisten sind.

(4) Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen den Abs. 2 und 3 ohne Zustimmung oder gegen den Einspruch des Sachwalters vorgenommen hat, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wußte oder wissen mußte, daß sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und daß der Sachwalter seine Zustimmung nicht erteilt oder daß er Einspruch gegen die Vornahme erhoben hat.

(5) Der Sachwalter darf die Geschäftsräume des Schuldners betreten und dort Nachforschungen anstellen. Der Schuldner hat dem Sachwalter Einsicht in seine Bücher und Schriften zu gestatten; er und seine Bediensteten und Beauftragten haben dem Sachwalter alle erforderlichen Auskünfte zu geben.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.03.2006 bis 30.06.2010

(1) Auf die Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Bestätigung des Ausgleichs hinzuweisen. Das Konkursgericht hat zu veranlassen, dass die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (§ 77) angemerkt wird.

(2) Während der Dauer der Überwachung kann das KonkursgerichtInsolvenzgericht auf Antrag des SachwaltersTreuhänders oder Schuldners Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens des Schuldners (§ 78) erlassen, abändern und aufheben, wenn das zur Sicherung des Vermögens, zur Erfüllung des AusgleichsSanierungsplans oder zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners zweckmäßig ist. Insbesondere kann das Gericht dem Schuldner bestimmte Rechtshandlungen während der Dauer des Verfahrens überhaupt oder doch ohne Zustimmung des SachwaltersTreuhänders verbieten.

(3) Der Schuldner bedarf zum Veräußern oder Belasten von Liegenschaften, zum Bestellen von Absonderungsrechten, zum Eingehen von Bürgschaften, zu unentgeltlichen Verfügungen und zu Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, der Zustimmung des Sachwalters. Der Schuldner muß aber auch eine zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörende sonstige Rechtshandlung unterlassen, wenn der Sachwalter dagegen Einspruch erhebt. Der Sachwalter kann insbesondere verlangen, daß alle einlaufenden Gelder nur von ihm übernommen werden und vorkommende Zahlungen und andere Verpflichtungen nur von ihm zu leisten sind.

(4) Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen den Abs. 2 und 3 ohne Zustimmung oder gegen den Einspruch des Sachwalters vorgenommen hat, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wußte oder wissen mußte, daß sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und daß der Sachwalter seine Zustimmung nicht erteilt oder daß er Einspruch gegen die Vornahme erhoben hat.

(5) Der Sachwalter darf die Geschäftsräume des Schuldners betreten und dort Nachforschungen anstellen. Der Schuldner hat dem Sachwalter Einsicht in seine Bücher und Schriften zu gestatten; er und seine Bediensteten und Beauftragten haben dem Sachwalter alle erforderlichen Auskünfte zu geben.