§ 157a IO Sicherungsmaßnahmen

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf die Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Bestätigung des Ausgleichs hinzuweisen. Das Konkursgericht hat zu veranlassen, dass die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (§ 77) angemerkt wird.
  2. (2)Absatz 2Während der Dauer der Überwachung kann das Konkursgericht auf Antrag des Sachwalters Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens des Schuldners (§ 78) erlassen, abändern und aufheben, wenn das zur Sicherung des Vermögens, zur Erfüllung des Ausgleichs oder zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners zweckmäßig ist. Insbesondere kann das Gericht dem Schuldner bestimmte Rechtshandlungen während der Dauer des Verfahrens überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Sachwalters verbieten.
  3. (3)Absatz 3Der Schuldner bedarf zum Veräußern oder Belasten von Liegenschaften, zum Bestellen von Absonderungsrechten, zum Eingehen von Bürgschaften, zu unentgeltlichen Verfügungen und zu Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, der Zustimmung des Sachwalters. Der Schuldner muß aber auch eine zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörende sonstige Rechtshandlung unterlassen, wenn der Sachwalter dagegen Einspruch erhebt. Der Sachwalter kann insbesondere verlangen, daß alle einlaufenden Gelder nur von ihm übernommen werden und vorkommende Zahlungen und andere Verpflichtungen nur von ihm zu leisten sind.
  4. (4)Absatz 4Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen den Abs. 2 und 3 ohne Zustimmung oder gegen den Einspruch des Sachwalters vorgenommen hat, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wußte oder wissen mußte, daß sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und daß der Sachwalter seine Zustimmung nicht erteilt oder daß er Einspruch gegen die Vornahme erhoben hat.
  5. (5)Absatz 5Der Sachwalter darf die Geschäftsräume des Schuldners betreten und dort Nachforschungen anstellen. Der Schuldner hat dem Sachwalter Einsicht in seine Bücher und Schriften zu gestatten; er und seine Bediensteten und Beauftragten haben dem Sachwalter alle erforderlichen Auskünfte zu geben.
§ 157a.Paragraph 157 a,

Während der Dauer der Überwachung kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Treuhänders oder Schuldners Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens des Schuldners erlassen, abändern und aufheben, wenn das zur Sicherung des Vermögens, zur Erfüllung des Sanierungsplans oder zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners zweckmäßig ist. Insbesondere kann das Gericht dem Schuldner bestimmte Rechtshandlungen während der Dauer des Verfahrens überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Treuhänders verbieten.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.03.2006 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsAuf die Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Bestätigung des Ausgleichs hinzuweisen. Das Konkursgericht hat zu veranlassen, dass die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (§ 77) angemerkt wird.
  2. (2)Absatz 2Während der Dauer der Überwachung kann das Konkursgericht auf Antrag des Sachwalters Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens des Schuldners (§ 78) erlassen, abändern und aufheben, wenn das zur Sicherung des Vermögens, zur Erfüllung des Ausgleichs oder zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners zweckmäßig ist. Insbesondere kann das Gericht dem Schuldner bestimmte Rechtshandlungen während der Dauer des Verfahrens überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Sachwalters verbieten.
  3. (3)Absatz 3Der Schuldner bedarf zum Veräußern oder Belasten von Liegenschaften, zum Bestellen von Absonderungsrechten, zum Eingehen von Bürgschaften, zu unentgeltlichen Verfügungen und zu Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, der Zustimmung des Sachwalters. Der Schuldner muß aber auch eine zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörende sonstige Rechtshandlung unterlassen, wenn der Sachwalter dagegen Einspruch erhebt. Der Sachwalter kann insbesondere verlangen, daß alle einlaufenden Gelder nur von ihm übernommen werden und vorkommende Zahlungen und andere Verpflichtungen nur von ihm zu leisten sind.
  4. (4)Absatz 4Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen den Abs. 2 und 3 ohne Zustimmung oder gegen den Einspruch des Sachwalters vorgenommen hat, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wußte oder wissen mußte, daß sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und daß der Sachwalter seine Zustimmung nicht erteilt oder daß er Einspruch gegen die Vornahme erhoben hat.
  5. (5)Absatz 5Der Sachwalter darf die Geschäftsräume des Schuldners betreten und dort Nachforschungen anstellen. Der Schuldner hat dem Sachwalter Einsicht in seine Bücher und Schriften zu gestatten; er und seine Bediensteten und Beauftragten haben dem Sachwalter alle erforderlichen Auskünfte zu geben.
§ 157a.Paragraph 157 a,

Während der Dauer der Überwachung kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Treuhänders oder Schuldners Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens des Schuldners erlassen, abändern und aufheben, wenn das zur Sicherung des Vermögens, zur Erfüllung des Sanierungsplans oder zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners zweckmäßig ist. Insbesondere kann das Gericht dem Schuldner bestimmte Rechtshandlungen während der Dauer des Verfahrens überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Treuhänders verbieten.