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(1) Soweit eine Forderung im Konkurs festgestelltDer Nachlass und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestritten worden ist, kann nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs auch auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis zur Hereinbringung der nach Maßgabe des Ausgleichs geschuldeten Beträge gegen die Personensonstigen Begünstigungen, die sich als Mitschuldner oder als Bürgen und Zahler zurder Sanierungsplan gewährt, werden für diejenigen Gläubiger hinfällig, gegenüber welchen der Schuldner mit der Erfüllung des Ausgleichs verpflichtet haben, Exekution geführt werden, wenn sich diese PersonenSanierungsplans in einer gegenüber dem Konkursgericht abgegebenen schriftlichen Erklärung ausdrücklich verpflichtet haben, die von ihnen übernommenen Verbindlichkeiten bei Vermeidung unmittelbarer Zwangsvollstreckung zu erfüllen. § 61 letzter Satz ist anzuwendenVerzug gerät.
(2) Macht der Gläubiger die Rechte geltend, die ihm beiEin solcher Verzug des Schuldners zustehenist erst anzunehmen, so bedarf es zur Bewilligung der Exekution nicht des Nachweises, daß sichwenn der Schuldner imeine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Ist der Schuldner eine natürliche Person, die kein Unternehmen betreibt, und ist die Sanierungsplanquote in Raten zu zahlen, deren Laufzeit ein Jahr übersteigt, so ist ein Verzug befindeterst dann anzunehmen, wenn er eine seit mindestens sechs Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat.
(3) SoweitDie Wirkung des Wiederauflebens erstreckt sich nicht auf Grund einer Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis gegenForderungen, die zur Zeit der eingetretenen Säumnis mit dem im Sanierungsplan festgesetzten Betrag voll befriedigt waren; andere Forderungen sind mit dem Bruchteile als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrags zu dem nach dem Sanierungsplan zu zahlenden Betrag entspricht. Die Rechte, die der Sanierungsplan den Gläubigern gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt, bleiben unberührt.
(4) Im Sanierungsplan kann von Abs. 1 Verpflichteten Exekution geführtbis 3 nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden, von Abs. 3 erster Satz kann jedoch abgewichen werden, gilt § 60 Abs. 2 auch für siewenn in den letzten fünf Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Sanierungsplan abgeschlossen worden ist.
(1) Soweit eine Forderung im Konkurs festgestelltDer Nachlass und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestritten worden ist, kann nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs auch auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis zur Hereinbringung der nach Maßgabe des Ausgleichs geschuldeten Beträge gegen die Personensonstigen Begünstigungen, die sich als Mitschuldner oder als Bürgen und Zahler zurder Sanierungsplan gewährt, werden für diejenigen Gläubiger hinfällig, gegenüber welchen der Schuldner mit der Erfüllung des Ausgleichs verpflichtet haben, Exekution geführt werden, wenn sich diese PersonenSanierungsplans in einer gegenüber dem Konkursgericht abgegebenen schriftlichen Erklärung ausdrücklich verpflichtet haben, die von ihnen übernommenen Verbindlichkeiten bei Vermeidung unmittelbarer Zwangsvollstreckung zu erfüllen. § 61 letzter Satz ist anzuwendenVerzug gerät.
(2) Macht der Gläubiger die Rechte geltend, die ihm beiEin solcher Verzug des Schuldners zustehenist erst anzunehmen, so bedarf es zur Bewilligung der Exekution nicht des Nachweises, daß sichwenn der Schuldner imeine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Ist der Schuldner eine natürliche Person, die kein Unternehmen betreibt, und ist die Sanierungsplanquote in Raten zu zahlen, deren Laufzeit ein Jahr übersteigt, so ist ein Verzug befindeterst dann anzunehmen, wenn er eine seit mindestens sechs Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat.
(3) SoweitDie Wirkung des Wiederauflebens erstreckt sich nicht auf Grund einer Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis gegenForderungen, die zur Zeit der eingetretenen Säumnis mit dem im Sanierungsplan festgesetzten Betrag voll befriedigt waren; andere Forderungen sind mit dem Bruchteile als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrags zu dem nach dem Sanierungsplan zu zahlenden Betrag entspricht. Die Rechte, die der Sanierungsplan den Gläubigern gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt, bleiben unberührt.
(4) Im Sanierungsplan kann von Abs. 1 Verpflichteten Exekution geführtbis 3 nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden, von Abs. 3 erster Satz kann jedoch abgewichen werden, gilt § 60 Abs. 2 auch für siewenn in den letzten fünf Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Sanierungsplan abgeschlossen worden ist.