§ 154 IO Versagung der Bestätigung nach Ermessen

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Die Bestätigung kann versagt werden:, wenn

1.

wenn die dem GemeinschuldnerSchuldner im AusgleichSanierungsplan gewährten Begünstigungen in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen oder wenn der Ausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widerspricht, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind;

2.

der Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind;

23.

wenn die KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger weniger als 30% ihrer Forderungen in zwei Jahren oder weniger als 40% ihrer Forderungen in einer längeren Frist erhalten und dieses Ergebnis darauf zurückzuführen ist, daßdass der GemeinschuldnerSchuldner seinen Vermögensverfall durch Unredlichkeit, Leichtsinn oder übermäßigen Aufwand für seine Lebenshaltung verursacht oder beschleunigt hat oder daßdass er die Anmeldung des Konkursesden Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verzögert hat.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2010

Die Bestätigung kann versagt werden:, wenn

1.

wenn die dem GemeinschuldnerSchuldner im AusgleichSanierungsplan gewährten Begünstigungen in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen oder wenn der Ausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widerspricht, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind;

2.

der Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind;

23.

wenn die KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger weniger als 30% ihrer Forderungen in zwei Jahren oder weniger als 40% ihrer Forderungen in einer längeren Frist erhalten und dieses Ergebnis darauf zurückzuführen ist, daßdass der GemeinschuldnerSchuldner seinen Vermögensverfall durch Unredlichkeit, Leichtsinn oder übermäßigen Aufwand für seine Lebenshaltung verursacht oder beschleunigt hat oder daßdass er die Anmeldung des Konkursesden Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verzögert hat.