§ 154 IO Versagung der Bestätigung nach Ermessen

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
§ 154.Paragraph 154,

Die Bestätigung kann versagt werden:, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie dem Schuldner im Sanierungsplan gewährten Begünstigungen in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen;
  2. 12.Ziffer eins2wenn die dem Gemeinschuldner im Ausgleich gewährten Begünstigungen in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen oder wenn der AusgleichSanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger widerspricht, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind;
  3. 23.Ziffer 23wenn die KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger weniger als 30% ihrer Forderungen in zwei Jahren oder weniger als 40% ihrer Forderungen in einer längeren Frist erhalten und dieses Ergebnis darauf zurückzuführen ist, daßdass der GemeinschuldnerSchuldner seinen Vermögensverfall durch Unredlichkeit, Leichtsinn oder übermäßigen Aufwand für seine Lebenshaltung verursacht oder beschleunigt hat oder daßdass er die Anmeldung des Konkursesden Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verzögert hat.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2010
§ 154.Paragraph 154,

Die Bestätigung kann versagt werden:, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie dem Schuldner im Sanierungsplan gewährten Begünstigungen in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen;
  2. 12.Ziffer eins2wenn die dem Gemeinschuldner im Ausgleich gewährten Begünstigungen in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen oder wenn der AusgleichSanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger widerspricht, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind;
  3. 23.Ziffer 23wenn die KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger weniger als 30% ihrer Forderungen in zwei Jahren oder weniger als 40% ihrer Forderungen in einer längeren Frist erhalten und dieses Ergebnis darauf zurückzuführen ist, daßdass der GemeinschuldnerSchuldner seinen Vermögensverfall durch Unredlichkeit, Leichtsinn oder übermäßigen Aufwand für seine Lebenshaltung verursacht oder beschleunigt hat oder daßdass er die Anmeldung des Konkursesden Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verzögert hat.