§ 153 IO Zwingende Versagung der Bestätigung

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
§ 153.Paragraph 153,

Die Bestätigung ist zu versagen:, wenn

  1. 1.Ziffer einswenn ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleiches unzulässig ist (§ 141);
  2. 1.Ziffer einsein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans unzulässig ist (§ 141);ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans unzulässig ist (Paragraph 141,);
  3. 2.Ziffer 2wenn die für das Verfahren und den AbschlußAbschluss des AusgleichesSanierungsplans geltenden Vorschriften nicht beobachtet worden sind, es sei denn, daßdass diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind;
  4. 3.Ziffer 3wenn der Ausgleich durch eine gegen die Vorschrift des § 150, Absatz 5, verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.
  5. 3.Ziffer 3der Sanierungsplan durch eine gegen § 150a verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.der Sanierungsplan durch eine gegen Paragraph 150 a, verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010
§ 153.Paragraph 153,

Die Bestätigung ist zu versagen:, wenn

  1. 1.Ziffer einswenn ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleiches unzulässig ist (§ 141);
  2. 1.Ziffer einsein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans unzulässig ist (§ 141);ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans unzulässig ist (Paragraph 141,);
  3. 2.Ziffer 2wenn die für das Verfahren und den AbschlußAbschluss des AusgleichesSanierungsplans geltenden Vorschriften nicht beobachtet worden sind, es sei denn, daßdass diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind;
  4. 3.Ziffer 3wenn der Ausgleich durch eine gegen die Vorschrift des § 150, Absatz 5, verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.
  5. 3.Ziffer 3der Sanierungsplan durch eine gegen § 150a verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.der Sanierungsplan durch eine gegen Paragraph 150 a, verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.