§ 153 IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Die Bestätigung ist zu versagen:, wenn

1.

wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf AbschließungAbschluss eines ZwangsausgleichesSanierungsplans unzulässig ist (§ 141);

2.

wenn die für das Verfahren und den AbschlußAbschluss des AusgleichesSanierungsplans geltenden Vorschriften nicht beobachtet worden sind, es sei denn, daßdass diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind;

3.

wenn der AusgleichSanierungsplan durch eine gegen die Vorschrift des § 150§ 150a , Absatz 5, verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010

Die Bestätigung ist zu versagen:, wenn

1.

wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf AbschließungAbschluss eines ZwangsausgleichesSanierungsplans unzulässig ist (§ 141);

2.

wenn die für das Verfahren und den AbschlußAbschluss des AusgleichesSanierungsplans geltenden Vorschriften nicht beobachtet worden sind, es sei denn, daßdass diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind;

3.

wenn der AusgleichSanierungsplan durch eine gegen die Vorschrift des § 150§ 150a , Absatz 5, verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.