§ 150 IO Rechte der Masse- und Insolvenzgläubiger

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Massegläubiger müssen voll befriedigt werden.

(2) KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger müssen, unbeschadet der sinngemäßen Anwendung des § 56, im AusgleichSanierungsplan gleich behandelt werden. Eine ungleiche Behandlung ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der zurückgesetzten, bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger zustimmt und die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden zurückgesetzten KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger beträgt.

(3) Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, sind in demselben AusmaßeAusmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im AusgleicheSanierungsplan festgesetzt worden sind, sicherzustellen, wenn die Frist zur Anbringung der Klage noch offen ist oder wenn die Klage bis zur AusgleichstagsatzungSanierungsplantagsatzung angebracht worden ist.

(4) Eine Sicherstellung in diesem UmfangeUmfang hat auch stattzufinden, wenn die Forderung nur vom GemeinschuldnerSchuldner bestritten worden ist. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der vom KonkursgerichtInsolvenzgericht bestimmten Frist wegen der bestrittenen Forderung die Klage angebracht oder das bereits anhängige Verfahren wieder aufgenommen hat.

(5) Eine Vereinbarung des Gemeinschuldners oder anderer Personen mit einem Gläubiger, wodurch diesem vor Abschluß des Zwangsausgleiches oder in der Zeit zwischen dem Abschluß und der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses besondere Vorteile eingeräumt werden, ist ungültig. Was auf Grund einer ungültigen Vereinbarung oder auf Grund eines zur Verdeckung einer solchen Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses geleistet worden ist, kann, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, binnen drei Jahren zurückgefordert werden. Als ein besonderer Vorteil ist es nicht anzusehen, wenn einem Gläubiger für die Abtretung seiner Forderung ein Entgelt gewährt wird, das der wirtschaftlichen Lage des Gemeinschuldners unmittelbar vor der Konkurseröffnung oder, wenn die Forderung früher abgetreten worden ist, dessen wirtschaftlicher Lage zur Zeit der Abtretung entsprochen hat.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.03.2006 bis 30.06.2010

(1) Massegläubiger müssen voll befriedigt werden.

(2) KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger müssen, unbeschadet der sinngemäßen Anwendung des § 56, im AusgleichSanierungsplan gleich behandelt werden. Eine ungleiche Behandlung ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der zurückgesetzten, bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger zustimmt und die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden zurückgesetzten KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger beträgt.

(3) Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, sind in demselben AusmaßeAusmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im AusgleicheSanierungsplan festgesetzt worden sind, sicherzustellen, wenn die Frist zur Anbringung der Klage noch offen ist oder wenn die Klage bis zur AusgleichstagsatzungSanierungsplantagsatzung angebracht worden ist.

(4) Eine Sicherstellung in diesem UmfangeUmfang hat auch stattzufinden, wenn die Forderung nur vom GemeinschuldnerSchuldner bestritten worden ist. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der vom KonkursgerichtInsolvenzgericht bestimmten Frist wegen der bestrittenen Forderung die Klage angebracht oder das bereits anhängige Verfahren wieder aufgenommen hat.

(5) Eine Vereinbarung des Gemeinschuldners oder anderer Personen mit einem Gläubiger, wodurch diesem vor Abschluß des Zwangsausgleiches oder in der Zeit zwischen dem Abschluß und der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses besondere Vorteile eingeräumt werden, ist ungültig. Was auf Grund einer ungültigen Vereinbarung oder auf Grund eines zur Verdeckung einer solchen Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses geleistet worden ist, kann, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, binnen drei Jahren zurückgefordert werden. Als ein besonderer Vorteil ist es nicht anzusehen, wenn einem Gläubiger für die Abtretung seiner Forderung ein Entgelt gewährt wird, das der wirtschaftlichen Lage des Gemeinschuldners unmittelbar vor der Konkurseröffnung oder, wenn die Forderung früher abgetreten worden ist, dessen wirtschaftlicher Lage zur Zeit der Abtretung entsprochen hat.