Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Massegläubiger müssen voll befriedigt werden.
(2) KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger müssen, unbeschadet der sinngemäßen Anwendung des § 56, im AusgleichSanierungsplan gleich behandelt werden. Eine ungleiche Behandlung ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der zurückgesetzten, bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger zustimmt und die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden zurückgesetzten KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger beträgt.
(3) Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, sind in demselben AusmaßeAusmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im AusgleicheSanierungsplan festgesetzt worden sind, sicherzustellen, wenn die Frist zur Anbringung der Klage noch offen ist oder wenn die Klage bis zur AusgleichstagsatzungSanierungsplantagsatzung angebracht worden ist.
(4) Eine Sicherstellung in diesem UmfangeUmfang hat auch stattzufinden, wenn die Forderung nur vom GemeinschuldnerSchuldner bestritten worden ist. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der vom KonkursgerichtInsolvenzgericht bestimmten Frist wegen der bestrittenen Forderung die Klage angebracht oder das bereits anhängige Verfahren wieder aufgenommen hat.
(1) Massegläubiger müssen voll befriedigt werden.
(2) KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger müssen, unbeschadet der sinngemäßen Anwendung des § 56, im AusgleichSanierungsplan gleich behandelt werden. Eine ungleiche Behandlung ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der zurückgesetzten, bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger zustimmt und die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden zurückgesetzten KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger beträgt.
(3) Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, sind in demselben AusmaßeAusmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im AusgleicheSanierungsplan festgesetzt worden sind, sicherzustellen, wenn die Frist zur Anbringung der Klage noch offen ist oder wenn die Klage bis zur AusgleichstagsatzungSanierungsplantagsatzung angebracht worden ist.
(4) Eine Sicherstellung in diesem UmfangeUmfang hat auch stattzufinden, wenn die Forderung nur vom GemeinschuldnerSchuldner bestritten worden ist. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der vom KonkursgerichtInsolvenzgericht bestimmten Frist wegen der bestrittenen Forderung die Klage angebracht oder das bereits anhängige Verfahren wieder aufgenommen hat.