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(1) Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den AusgleichSanierungsplan nicht berührt. Wird der Sanierungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall (§ 132 Abs. 6) am ZwangsausgleichsverfahrenSanierungsplanverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der ZwangsausgleichserfüllungErfüllung des Sanierungsplans mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen. § 66 AO gilt sinngemäß.
(2) Für die Ansprüche des MasseverwaltersInsolvenzverwalters gilt § 125.
(1) Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den AusgleichSanierungsplan nicht berührt. Wird der Sanierungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall (§ 132 Abs. 6) am ZwangsausgleichsverfahrenSanierungsplanverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der ZwangsausgleichserfüllungErfüllung des Sanierungsplans mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen. § 66 AO gilt sinngemäß.
(2) Für die Ansprüche des MasseverwaltersInsolvenzverwalters gilt § 125.