§ 149 IO Rechte der Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Ausgleich nicht berührt. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall am Zwangsausgleichsverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Zwangsausgleichserfüllung mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen. § 66 AO gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Für die Ansprüche des Masseverwalters gilt § 125.
  3. (1)Absatz einsDie Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Sanierungsplan nicht berührt. Wird der Sanierungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall (§ 132 Abs. 6) am Sanierungsplanverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Erfüllung des Sanierungsplans mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Sanierungsplan nicht berührt. Wird der Sanierungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall (Paragraph 132, Absatz 6,) am Sanierungsplanverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Erfüllung des Sanierungsplans mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.
  4. (2)Absatz 2Für die Ansprüche des Insolvenzverwalters gilt § 125.Für die Ansprüche des Insolvenzverwalters gilt Paragraph 125,

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.05.1999 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsDie Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Ausgleich nicht berührt. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall am Zwangsausgleichsverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Zwangsausgleichserfüllung mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen. § 66 AO gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Für die Ansprüche des Masseverwalters gilt § 125.
  3. (1)Absatz einsDie Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Sanierungsplan nicht berührt. Wird der Sanierungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall (§ 132 Abs. 6) am Sanierungsplanverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Erfüllung des Sanierungsplans mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Sanierungsplan nicht berührt. Wird der Sanierungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall (Paragraph 132, Absatz 6,) am Sanierungsplanverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Erfüllung des Sanierungsplans mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.
  4. (2)Absatz 2Für die Ansprüche des Insolvenzverwalters gilt § 125.Für die Ansprüche des Insolvenzverwalters gilt Paragraph 125,