Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die nahen Angehörigen des GemeinschuldnersSchuldners (§ 32) sowie Rechtsnachfolger, die deren Forderungen nicht früher als sechs Monate vor der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens erworben haben, werden bei Berechnung der Mehrheit der KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger und deren Forderungen bei Berechnung der Gesamtsumme der Forderungen nur mitgezählt, wenn sie gegen den AntragVorschlag stimmen. Sofern sie die Forderung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des GemeinschuldnersSchuldners von jemandem erworben haben, der kein naher Angehöriger des GemeinschuldnersSchuldners ist, findetist diese Bestimmung keine Anwendungnicht anzuwenden.
Die nahen Angehörigen des GemeinschuldnersSchuldners (§ 32) sowie Rechtsnachfolger, die deren Forderungen nicht früher als sechs Monate vor der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens erworben haben, werden bei Berechnung der Mehrheit der KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger und deren Forderungen bei Berechnung der Gesamtsumme der Forderungen nur mitgezählt, wenn sie gegen den AntragVorschlag stimmen. Sofern sie die Forderung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des GemeinschuldnersSchuldners von jemandem erworben haben, der kein naher Angehöriger des GemeinschuldnersSchuldners ist, findetist diese Bestimmung keine Anwendungnicht anzuwenden.