§ 148 IO Nahe Angehörige

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
§ 148.Paragraph 148,

Die nahen Angehörigen des GemeinschuldnersSchuldners (§ 32) sowie Rechtsnachfolger, die deren Forderungen nicht früher als sechs Monate vor der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens erworben haben, werden bei Berechnung der Mehrheit der KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger und deren Forderungen bei Berechnung der Gesamtsumme der Forderungen nur mitgezählt, wenn sie gegen den AntragVorschlag stimmen. Sofern sie die Forderung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des GemeinschuldnersSchuldners von jemandem erworben haben, der kein naher Angehöriger des GemeinschuldnersSchuldners ist, findetist diese Bestimmung keine Anwendungnicht anzuwenden. Die nahen Angehörigen des Schuldners (Paragraph 32,) sowie Rechtsnachfolger, die deren Forderungen nicht früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben haben, werden bei Berechnung der Mehrheit der Insolvenzgläubiger und deren Forderungen bei Berechnung der Gesamtsumme der Forderungen nur mitgezählt, wenn sie gegen den Vorschlag stimmen. Sofern sie die Forderung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners von jemandem erworben haben, der kein naher Angehöriger des Schuldners ist, ist diese Bestimmung nicht anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 10.03.1925 bis 30.06.2010
§ 148.Paragraph 148,

Die nahen Angehörigen des GemeinschuldnersSchuldners (§ 32) sowie Rechtsnachfolger, die deren Forderungen nicht früher als sechs Monate vor der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens erworben haben, werden bei Berechnung der Mehrheit der KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger und deren Forderungen bei Berechnung der Gesamtsumme der Forderungen nur mitgezählt, wenn sie gegen den AntragVorschlag stimmen. Sofern sie die Forderung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des GemeinschuldnersSchuldners von jemandem erworben haben, der kein naher Angehöriger des GemeinschuldnersSchuldners ist, findetist diese Bestimmung keine Anwendungnicht anzuwenden. Die nahen Angehörigen des Schuldners (Paragraph 32,) sowie Rechtsnachfolger, die deren Forderungen nicht früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben haben, werden bei Berechnung der Mehrheit der Insolvenzgläubiger und deren Forderungen bei Berechnung der Gesamtsumme der Forderungen nur mitgezählt, wenn sie gegen den Vorschlag stimmen. Sofern sie die Forderung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners von jemandem erworben haben, der kein naher Angehöriger des Schuldners ist, ist diese Bestimmung nicht anzuwenden.