§ 147 IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Zur Annahme des AusgleichsantragsSanierungsplans ist erforderlich, daßdass die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger dem Antrag zustimmt und daßdass die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Konkursgläubiger wenigstens drei ViertelInsolvenzgläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger beträgt. § 92 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Die Annahme des Ausgleichsantrags istSanierungsplans und dessen wesentlicher Inhalt sind öffentlich bekannt zu machen.

(2) Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der GemeinschuldnerSchuldner bis zum SchlusseSchluss der Tagsatzung begehren, daßdass bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird.

(3) DieIm Falle einer neuerlichen Tagsatzung sind die Gläubiger sind an ihre Erklärungen bei der ersten Tagsatzung nicht gebunden.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.06.2010

(1) Zur Annahme des AusgleichsantragsSanierungsplans ist erforderlich, daßdass die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger dem Antrag zustimmt und daßdass die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Konkursgläubiger wenigstens drei ViertelInsolvenzgläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger beträgt. § 92 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Die Annahme des Ausgleichsantrags istSanierungsplans und dessen wesentlicher Inhalt sind öffentlich bekannt zu machen.

(2) Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der GemeinschuldnerSchuldner bis zum SchlusseSchluss der Tagsatzung begehren, daßdass bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird.

(3) DieIm Falle einer neuerlichen Tagsatzung sind die Gläubiger sind an ihre Erklärungen bei der ersten Tagsatzung nicht gebunden.