Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Zur Annahme des AusgleichsantragsSanierungsplans ist erforderlich, daßdass die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger dem Antrag zustimmt und daßdass die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Konkursgläubiger wenigstens drei ViertelInsolvenzgläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger beträgt. § 92 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Die Annahme des Ausgleichsantrags istSanierungsplans und dessen wesentlicher Inhalt sind öffentlich bekannt zu machen.
(2) Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der GemeinschuldnerSchuldner bis zum SchlusseSchluss der Tagsatzung begehren, daßdass bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird.
(3) DieIm Falle einer neuerlichen Tagsatzung sind die Gläubiger sind an ihre Erklärungen bei der ersten Tagsatzung nicht gebunden.
(1) Zur Annahme des AusgleichsantragsSanierungsplans ist erforderlich, daßdass die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger dem Antrag zustimmt und daßdass die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Konkursgläubiger wenigstens drei ViertelInsolvenzgläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger beträgt. § 92 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Die Annahme des Ausgleichsantrags istSanierungsplans und dessen wesentlicher Inhalt sind öffentlich bekannt zu machen.
(2) Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der GemeinschuldnerSchuldner bis zum SchlusseSchluss der Tagsatzung begehren, daßdass bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird.
(3) DieIm Falle einer neuerlichen Tagsatzung sind die Gläubiger sind an ihre Erklärungen bei der ersten Tagsatzung nicht gebunden.