§ 146 IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Vor Beginn der Abstimmung hat der MasseverwalterInsolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage und die bisherige Geschäftsführung des GemeinschuldnersSchuldners sowie über die Ursachen seines VermögensverfallesVermögensverfalls und über die voraussichtlichen Ergebnisse einer Durchführung des KonkursverfahrensInsolvenzverfahrens zu berichten.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010

Vor Beginn der Abstimmung hat der MasseverwalterInsolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage und die bisherige Geschäftsführung des GemeinschuldnersSchuldners sowie über die Ursachen seines VermögensverfallesVermögensverfalls und über die voraussichtlichen Ergebnisse einer Durchführung des KonkursverfahrensInsolvenzverfahrens zu berichten.