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(1) Der Masseverwalter hat
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(2) FürÄndert der Schuldner bei der Tagsatzung den Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des AusgleichsSanierungsplan oder unterbreitet er einen neuen Vorschlag, so hat der Masseverwalterdas Insolvenzgericht, wenn nicht alle stimmberechtigten Insolvenzgläubiger anwesend sind, die Abstimmung hierüber nur dann eine weitere ergänzende Rechnung zu legenzuzulassen, wenn der Schuldner dies ingeänderte oder der Zwangsausgleichstagsatzung beantragt oder das Konkursgericht dies binnen 4 Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung verlangt. Das Gericht hat über diese ergänzende Rechnung nur zu entscheiden, wenn der Schuldner binnen 14 Tagen Bemängelungen erhebt. Eine Verhandlung überneue Vorschlag für die ergänzende Rechnung kann unterbleibenInsolvenzgläubiger nicht ungünstiger ist.
(1) Der Masseverwalter hat
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(2) FürÄndert der Schuldner bei der Tagsatzung den Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des AusgleichsSanierungsplan oder unterbreitet er einen neuen Vorschlag, so hat der Masseverwalterdas Insolvenzgericht, wenn nicht alle stimmberechtigten Insolvenzgläubiger anwesend sind, die Abstimmung hierüber nur dann eine weitere ergänzende Rechnung zu legenzuzulassen, wenn der Schuldner dies ingeänderte oder der Zwangsausgleichstagsatzung beantragt oder das Konkursgericht dies binnen 4 Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung verlangt. Das Gericht hat über diese ergänzende Rechnung nur zu entscheiden, wenn der Schuldner binnen 14 Tagen Bemängelungen erhebt. Eine Verhandlung überneue Vorschlag für die ergänzende Rechnung kann unterbleibenInsolvenzgläubiger nicht ungünstiger ist.