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(1) Die Tagsatzung zur Verhandlung und BeschlußfassungBeschlussfassung über den Ausgleich kannSanierungsplan darf nicht vor Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfinden. Mit ihrSie ist diemit der Rechnungslegungstagsatzung (§ 121 Abs. 3) zu verbinden.
(2) Die Tagsatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Außerdem sind der GemeinschuldnerSchuldner und die Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklären, fernersowie der MasseverwalterInsolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und die übrigen stimmberechtigten KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger besonders zu laden. Gleichzeitig ist den KonkursgläubigernInsolvenzgläubigern je eine Abschrift des AusgleichsantragsAntrages auf Abschluss eines Sanierungsplans, die der GemeinschuldnerSchuldner beizubringen hat, zuzustellen und der wesentliche Inhalt des AusgleichsvorschlagsSanierungsplans öffentlich bekannt zu machen.
(3) Der GemeinschuldnerSchuldner hat beian der Tagsatzung persönlich zu erscheinenteilzunehmen. Seine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nur zulässig, wenn er durch wichtige Gründe am persönlichen Erscheinenaus wichtigen Gründen verhindert ist und wenn das Insolvenzgericht sein Ausbleiben vom Konkursgericht alsfür gerechtfertigt erklärt wird. Andernfalls gilt der AusgleichsantragAntrag auf Abschluss eines Sanierungsplans als zurückgezogen.
(5) Als nicht ungünstiger ist ein Vorschlag des Gemeinschuldners, sein Vermögen innerhalb einer im Ausgleich zu bestimmenden Frist Sachwaltern der Konkursgläubiger zur Ausgleichserfüllung zu übergeben, dann anzusehen, wenn
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(1) Die Tagsatzung zur Verhandlung und BeschlußfassungBeschlussfassung über den Ausgleich kannSanierungsplan darf nicht vor Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfinden. Mit ihrSie ist diemit der Rechnungslegungstagsatzung (§ 121 Abs. 3) zu verbinden.
(2) Die Tagsatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Außerdem sind der GemeinschuldnerSchuldner und die Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklären, fernersowie der MasseverwalterInsolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und die übrigen stimmberechtigten KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger besonders zu laden. Gleichzeitig ist den KonkursgläubigernInsolvenzgläubigern je eine Abschrift des AusgleichsantragsAntrages auf Abschluss eines Sanierungsplans, die der GemeinschuldnerSchuldner beizubringen hat, zuzustellen und der wesentliche Inhalt des AusgleichsvorschlagsSanierungsplans öffentlich bekannt zu machen.
(3) Der GemeinschuldnerSchuldner hat beian der Tagsatzung persönlich zu erscheinenteilzunehmen. Seine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nur zulässig, wenn er durch wichtige Gründe am persönlichen Erscheinenaus wichtigen Gründen verhindert ist und wenn das Insolvenzgericht sein Ausbleiben vom Konkursgericht alsfür gerechtfertigt erklärt wird. Andernfalls gilt der AusgleichsantragAntrag auf Abschluss eines Sanierungsplans als zurückgezogen.
(5) Als nicht ungünstiger ist ein Vorschlag des Gemeinschuldners, sein Vermögen innerhalb einer im Ausgleich zu bestimmenden Frist Sachwaltern der Konkursgläubiger zur Ausgleichserfüllung zu übergeben, dann anzusehen, wenn
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