§ 145 IO Sanierungsplantagsatzung

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Ausgleich kann nicht vor Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfinden. Mit ihr ist die Rechnungslegungstagsatzung (§ 121 Abs. 3) zu verbinden.
  2. (1)Absatz einsDie Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Sanierungsplan darf nicht vor der Prüfungstagsatzung stattfinden. Sie ist mit der Rechnungslegungstagsatzung (§ 121 Abs. 3) zu verbinden.Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Sanierungsplan darf nicht vor der Prüfungstagsatzung stattfinden. Sie ist mit der Rechnungslegungstagsatzung (Paragraph 121, Absatz 3,) zu verbinden.
  3. (2)Absatz 2Die Tagsatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Außerdem sind der GemeinschuldnerSchuldner und die Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklären, fernersowie der MasseverwalterInsolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und die übrigen stimmberechtigten KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger besonders zu laden. Gleichzeitig ist den KonkursgläubigernInsolvenzgläubigern je eine Abschrift des AusgleichsantragsAntrages auf Abschluss eines Sanierungsplans, die der GemeinschuldnerSchuldner beizubringen hat, zuzustellen und der wesentliche Inhalt des AusgleichsvorschlagsSanierungsplans öffentlich bekannt zu machen.
  4. (3)Absatz 3Der GemeinschuldnerSchuldner hat beian der Tagsatzung persönlich zu erscheinenteilzunehmen. Seine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nur zulässig, wenn er durch wichtige Gründe am persönlichen Erscheinenaus wichtigen Gründen verhindert ist und wenn das Insolvenzgericht sein Ausbleiben vom Konkursgericht alsfür gerechtfertigt erklärt wird. Andernfalls gilt der AusgleichsantragAntrag auf Abschluss eines Sanierungsplans als zurückgezogen.
  5. (4)Absatz 4Ändert der Gemeinschuldner bei der Tagsatzung den Ausgleichsvorschlag oder unterbreitet er einen neuen Vorschlag, so hat das Gericht, wenn nicht alle stimmberechtigten Konkursgläubiger anwesend sind, die Abstimmung hierüber nur zuzulassen, wenn der geänderte oder der neue Ausgleichsvorschlag für die Konkursgläubiger nicht ungünstiger ist.
  6. (5)Absatz 5Als nicht ungünstiger ist ein Vorschlag des Gemeinschuldners, sein Vermögen innerhalb einer im Ausgleich zu bestimmenden Frist Sachwaltern der Konkursgläubiger zur Ausgleichserfüllung zu übergeben, dann anzusehen, wenn
    1. 1.Ziffer einszu erwarten ist, daß die Konkursgläubiger die zuletzt angebotene Quote insgesamt erhalten werden und
    2. 2.Ziffer 2nach dem Vorschlag des Gemeinschuldners der Ausfall, den sie erleiden (§ 156), wenn diese Quote bei Beendigung der Tätigkeit der Sachwalter nicht erreicht sein sollte, nicht den auf die Quote noch fehlenden Betrag umfaßt.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.03.2006 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsDie Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Ausgleich kann nicht vor Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfinden. Mit ihr ist die Rechnungslegungstagsatzung (§ 121 Abs. 3) zu verbinden.
  2. (1)Absatz einsDie Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Sanierungsplan darf nicht vor der Prüfungstagsatzung stattfinden. Sie ist mit der Rechnungslegungstagsatzung (§ 121 Abs. 3) zu verbinden.Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Sanierungsplan darf nicht vor der Prüfungstagsatzung stattfinden. Sie ist mit der Rechnungslegungstagsatzung (Paragraph 121, Absatz 3,) zu verbinden.
  3. (2)Absatz 2Die Tagsatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Außerdem sind der GemeinschuldnerSchuldner und die Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklären, fernersowie der MasseverwalterInsolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und die übrigen stimmberechtigten KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger besonders zu laden. Gleichzeitig ist den KonkursgläubigernInsolvenzgläubigern je eine Abschrift des AusgleichsantragsAntrages auf Abschluss eines Sanierungsplans, die der GemeinschuldnerSchuldner beizubringen hat, zuzustellen und der wesentliche Inhalt des AusgleichsvorschlagsSanierungsplans öffentlich bekannt zu machen.
  4. (3)Absatz 3Der GemeinschuldnerSchuldner hat beian der Tagsatzung persönlich zu erscheinenteilzunehmen. Seine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nur zulässig, wenn er durch wichtige Gründe am persönlichen Erscheinenaus wichtigen Gründen verhindert ist und wenn das Insolvenzgericht sein Ausbleiben vom Konkursgericht alsfür gerechtfertigt erklärt wird. Andernfalls gilt der AusgleichsantragAntrag auf Abschluss eines Sanierungsplans als zurückgezogen.
  5. (4)Absatz 4Ändert der Gemeinschuldner bei der Tagsatzung den Ausgleichsvorschlag oder unterbreitet er einen neuen Vorschlag, so hat das Gericht, wenn nicht alle stimmberechtigten Konkursgläubiger anwesend sind, die Abstimmung hierüber nur zuzulassen, wenn der geänderte oder der neue Ausgleichsvorschlag für die Konkursgläubiger nicht ungünstiger ist.
  6. (5)Absatz 5Als nicht ungünstiger ist ein Vorschlag des Gemeinschuldners, sein Vermögen innerhalb einer im Ausgleich zu bestimmenden Frist Sachwaltern der Konkursgläubiger zur Ausgleichserfüllung zu übergeben, dann anzusehen, wenn
    1. 1.Ziffer einszu erwarten ist, daß die Konkursgläubiger die zuletzt angebotene Quote insgesamt erhalten werden und
    2. 2.Ziffer 2nach dem Vorschlag des Gemeinschuldners der Ausfall, den sie erleiden (§ 156), wenn diese Quote bei Beendigung der Tätigkeit der Sachwalter nicht erreicht sein sollte, nicht den auf die Quote noch fehlenden Betrag umfaßt.