§ 145 IO Sanierungsplantagsatzung

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Tagsatzung zur Verhandlung und BeschlußfassungBeschlussfassung über den Ausgleich kannSanierungsplan darf nicht vor Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfinden. Mit ihrSie ist diemit der Rechnungslegungstagsatzung (§ 121 Abs. 3) zu verbinden.

(2) Die Tagsatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Außerdem sind der GemeinschuldnerSchuldner und die Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklären, fernersowie der MasseverwalterInsolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und die übrigen stimmberechtigten KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger besonders zu laden. Gleichzeitig ist den KonkursgläubigernInsolvenzgläubigern je eine Abschrift des AusgleichsantragsAntrages auf Abschluss eines Sanierungsplans, die der GemeinschuldnerSchuldner beizubringen hat, zuzustellen und der wesentliche Inhalt des AusgleichsvorschlagsSanierungsplans öffentlich bekannt zu machen.

(3) Der GemeinschuldnerSchuldner hat beian der Tagsatzung persönlich zu erscheinenteilzunehmen. Seine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nur zulässig, wenn er durch wichtige Gründe am persönlichen Erscheinenaus wichtigen Gründen verhindert ist und wenn das Insolvenzgericht sein Ausbleiben vom Konkursgericht alsfür gerechtfertigt erklärt wird. Andernfalls gilt der AusgleichsantragAntrag auf Abschluss eines Sanierungsplans als zurückgezogen.

(4) Ändert der Gemeinschuldner bei der Tagsatzung den Ausgleichsvorschlag oder unterbreitet er einen neuen Vorschlag, so hat das Gericht, wenn nicht alle stimmberechtigten Konkursgläubiger anwesend sind, die Abstimmung hierüber nur zuzulassen, wenn der geänderte oder der neue Ausgleichsvorschlag für die Konkursgläubiger nicht ungünstiger ist.

(5) Als nicht ungünstiger ist ein Vorschlag des Gemeinschuldners, sein Vermögen innerhalb einer im Ausgleich zu bestimmenden Frist Sachwaltern der Konkursgläubiger zur Ausgleichserfüllung zu übergeben, dann anzusehen, wenn

1.

zu erwarten ist, daß die Konkursgläubiger die zuletzt angebotene Quote insgesamt erhalten werden und

2.

nach dem Vorschlag des Gemeinschuldners der Ausfall, den sie erleiden (§ 156), wenn diese Quote bei Beendigung der Tätigkeit der Sachwalter nicht erreicht sein sollte, nicht den auf die Quote noch fehlenden Betrag umfaßt.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.03.2006 bis 30.06.2010

(1) Die Tagsatzung zur Verhandlung und BeschlußfassungBeschlussfassung über den Ausgleich kannSanierungsplan darf nicht vor Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfinden. Mit ihrSie ist diemit der Rechnungslegungstagsatzung (§ 121 Abs. 3) zu verbinden.

(2) Die Tagsatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Außerdem sind der GemeinschuldnerSchuldner und die Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklären, fernersowie der MasseverwalterInsolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und die übrigen stimmberechtigten KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger besonders zu laden. Gleichzeitig ist den KonkursgläubigernInsolvenzgläubigern je eine Abschrift des AusgleichsantragsAntrages auf Abschluss eines Sanierungsplans, die der GemeinschuldnerSchuldner beizubringen hat, zuzustellen und der wesentliche Inhalt des AusgleichsvorschlagsSanierungsplans öffentlich bekannt zu machen.

(3) Der GemeinschuldnerSchuldner hat beian der Tagsatzung persönlich zu erscheinenteilzunehmen. Seine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nur zulässig, wenn er durch wichtige Gründe am persönlichen Erscheinenaus wichtigen Gründen verhindert ist und wenn das Insolvenzgericht sein Ausbleiben vom Konkursgericht alsfür gerechtfertigt erklärt wird. Andernfalls gilt der AusgleichsantragAntrag auf Abschluss eines Sanierungsplans als zurückgezogen.

(4) Ändert der Gemeinschuldner bei der Tagsatzung den Ausgleichsvorschlag oder unterbreitet er einen neuen Vorschlag, so hat das Gericht, wenn nicht alle stimmberechtigten Konkursgläubiger anwesend sind, die Abstimmung hierüber nur zuzulassen, wenn der geänderte oder der neue Ausgleichsvorschlag für die Konkursgläubiger nicht ungünstiger ist.

(5) Als nicht ungünstiger ist ein Vorschlag des Gemeinschuldners, sein Vermögen innerhalb einer im Ausgleich zu bestimmenden Frist Sachwaltern der Konkursgläubiger zur Ausgleichserfüllung zu übergeben, dann anzusehen, wenn

1.

zu erwarten ist, daß die Konkursgläubiger die zuletzt angebotene Quote insgesamt erhalten werden und

2.

nach dem Vorschlag des Gemeinschuldners der Ausfall, den sie erleiden (§ 156), wenn diese Quote bei Beendigung der Tätigkeit der Sachwalter nicht erreicht sein sollte, nicht den auf die Quote noch fehlenden Betrag umfaßt.