§ 144 IO Gemeinschaftliche Forderung

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMehreren KonkursgläubigernInsolvenzgläubigern, denen eine Forderung gemeinschaftlich zusteht oder deren Forderungen bis zum Eintritte der Zahlungsunfähigkeitzur Eröffnung des GemeinschuldnersInsolvenzverfahrens eine einzigeeinheitliche Forderung gebildet haben, gebührt nur eine Stimme. Diese Vorschrift ist sinngemäß anzuwenden, wenn an der Forderung des KonkursgläubigersInsolvenzgläubigers ein Pfandrecht besteht.
  2. (2)Absatz 2Die mehreren Personen müssen sich über die Ausübung des StimmrechtesStimmrechts einigen.
  3. (3)Absatz 3Einem Gläubiger, der mehrere Forderungen angemeldet hat, gebührt nur eine Stimme. Für eine Forderung, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners durch Abtretung erworben hat, gebührt ihm, soweit ihm dafür gemäß § 143 Abs. 2 überhaupt ein Stimmrecht zusteht, auch die Stimme des Gläubigers, dem die Forderung vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners zustand.
  4. (3)Absatz 3Einem Gläubiger, der mehrere Forderungen angemeldet hat, gebührt nur eine Stimme. Für eine Forderung, die er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Abtretung erworben hat, gebührt ihm, soweit ihm dafür gemäß § 94 überhaupt ein Stimmrecht zusteht, auch die Stimme des Gläubigers, dem die Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustand.Einem Gläubiger, der mehrere Forderungen angemeldet hat, gebührt nur eine Stimme. Für eine Forderung, die er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Abtretung erworben hat, gebührt ihm, soweit ihm dafür gemäß Paragraph 94, überhaupt ein Stimmrecht zusteht, auch die Stimme des Gläubigers, dem die Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustand.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsMehreren KonkursgläubigernInsolvenzgläubigern, denen eine Forderung gemeinschaftlich zusteht oder deren Forderungen bis zum Eintritte der Zahlungsunfähigkeitzur Eröffnung des GemeinschuldnersInsolvenzverfahrens eine einzigeeinheitliche Forderung gebildet haben, gebührt nur eine Stimme. Diese Vorschrift ist sinngemäß anzuwenden, wenn an der Forderung des KonkursgläubigersInsolvenzgläubigers ein Pfandrecht besteht.
  2. (2)Absatz 2Die mehreren Personen müssen sich über die Ausübung des StimmrechtesStimmrechts einigen.
  3. (3)Absatz 3Einem Gläubiger, der mehrere Forderungen angemeldet hat, gebührt nur eine Stimme. Für eine Forderung, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners durch Abtretung erworben hat, gebührt ihm, soweit ihm dafür gemäß § 143 Abs. 2 überhaupt ein Stimmrecht zusteht, auch die Stimme des Gläubigers, dem die Forderung vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners zustand.
  4. (3)Absatz 3Einem Gläubiger, der mehrere Forderungen angemeldet hat, gebührt nur eine Stimme. Für eine Forderung, die er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Abtretung erworben hat, gebührt ihm, soweit ihm dafür gemäß § 94 überhaupt ein Stimmrecht zusteht, auch die Stimme des Gläubigers, dem die Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustand.Einem Gläubiger, der mehrere Forderungen angemeldet hat, gebührt nur eine Stimme. Für eine Forderung, die er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Abtretung erworben hat, gebührt ihm, soweit ihm dafür gemäß Paragraph 94, überhaupt ein Stimmrecht zusteht, auch die Stimme des Gläubigers, dem die Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustand.