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(1) Mehreren KonkursgläubigernInsolvenzgläubigern, denen eine Forderung gemeinschaftlich zusteht oder deren Forderungen bis zum Eintritte der Zahlungsunfähigkeitzur Eröffnung des GemeinschuldnersInsolvenzverfahrens eine einzigeeinheitliche Forderung gebildet haben, gebührt nur eine Stimme. Diese Vorschrift ist sinngemäß anzuwenden, wenn an der Forderung des KonkursgläubigersInsolvenzgläubigers ein Pfandrecht besteht.
(2) Die mehreren Personen müssen sich über die Ausübung des StimmrechtesStimmrechts einigen.
(3) Einem Gläubiger, der mehrere Forderungen angemeldet hat, gebührt nur eine Stimme. Für eine Forderung, die er nach Eintritt der ZahlungsunfähigkeitEröffnung des GemeinschuldnersInsolvenzverfahrens durch Abtretung erworben hat, gebührt ihm, soweit ihm dafür gemäß § 143 Abs. 2 § 94 überhaupt ein Stimmrecht zusteht, auch die Stimme des Gläubigers, dem die Forderung vor Eintritt der ZahlungsunfähigkeitEröffnung des GemeinschuldnersInsolvenzverfahrens zustand.
(1) Mehreren KonkursgläubigernInsolvenzgläubigern, denen eine Forderung gemeinschaftlich zusteht oder deren Forderungen bis zum Eintritte der Zahlungsunfähigkeitzur Eröffnung des GemeinschuldnersInsolvenzverfahrens eine einzigeeinheitliche Forderung gebildet haben, gebührt nur eine Stimme. Diese Vorschrift ist sinngemäß anzuwenden, wenn an der Forderung des KonkursgläubigersInsolvenzgläubigers ein Pfandrecht besteht.
(2) Die mehreren Personen müssen sich über die Ausübung des StimmrechtesStimmrechts einigen.
(3) Einem Gläubiger, der mehrere Forderungen angemeldet hat, gebührt nur eine Stimme. Für eine Forderung, die er nach Eintritt der ZahlungsunfähigkeitEröffnung des GemeinschuldnersInsolvenzverfahrens durch Abtretung erworben hat, gebührt ihm, soweit ihm dafür gemäß § 143 Abs. 2 § 94 überhaupt ein Stimmrecht zusteht, auch die Stimme des Gläubigers, dem die Forderung vor Eintritt der ZahlungsunfähigkeitEröffnung des GemeinschuldnersInsolvenzverfahrens zustand.