§ 140 IO Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Gemeinschuldner (§ 164, Absatz 1) kann im Laufe des Konkursverfahrens den Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleiches stellen. Im Antrage ist anzugeben, in welcher Weise die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt werden sollen.
  2. (1)Absatz einsDer Schuldner kann bereits zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Abschluss eines Sanierungsplans beantragen. Im Antrag ist anzugeben, in welcher Weise die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt werden sollen.
  3. (2)Absatz 2Wird ein solcherder Antrag gestellt und vom KonkursgerichteInsolvenzgericht nicht als unzulässig zurückgewiesen, so kann das KonkursgerichtInsolvenzgericht nach Einvernehmung des MasseverwaltersInsolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses anordnen, daßdass mit der Verwertung der KonkursmasseInsolvenzmasse bis zur BeschlußfassungBeschlussfassung durch die Gläubigerversammlung innegehalten wird.
  4. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997)Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997)

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.10.1997 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsDer Gemeinschuldner (§ 164, Absatz 1) kann im Laufe des Konkursverfahrens den Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleiches stellen. Im Antrage ist anzugeben, in welcher Weise die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt werden sollen.
  2. (1)Absatz einsDer Schuldner kann bereits zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Abschluss eines Sanierungsplans beantragen. Im Antrag ist anzugeben, in welcher Weise die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt werden sollen.
  3. (2)Absatz 2Wird ein solcherder Antrag gestellt und vom KonkursgerichteInsolvenzgericht nicht als unzulässig zurückgewiesen, so kann das KonkursgerichtInsolvenzgericht nach Einvernehmung des MasseverwaltersInsolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses anordnen, daßdass mit der Verwertung der KonkursmasseInsolvenzmasse bis zur BeschlußfassungBeschlussfassung durch die Gläubigerversammlung innegehalten wird.
  4. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997)Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997)