§ 139 IO Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIst der Vollzug der Schlußverteilung nachgewiesen, so ist der Konkurs vom Konkursgerichte aufzuheben.
  2. (2)Absatz 2Für die Aufhebung des Konkurses gelten die Vorschriften des § 79. Der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses nach dieser und den sonstigen Bestimmungen ist in der Insolvenzdatei anzumerken.
§ 139.Paragraph 139,

Ist der Vollzug der Schlussverteilung nachgewiesen, so ist das Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht aufzuheben.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsIst der Vollzug der Schlußverteilung nachgewiesen, so ist der Konkurs vom Konkursgerichte aufzuheben.
  2. (2)Absatz 2Für die Aufhebung des Konkurses gelten die Vorschriften des § 79. Der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses nach dieser und den sonstigen Bestimmungen ist in der Insolvenzdatei anzumerken.
§ 139.Paragraph 139,

Ist der Vollzug der Schlussverteilung nachgewiesen, so ist das Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht aufzuheben.