§ 139 IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Ist der Vollzug der SchlußverteilungSchlussverteilung nachgewiesen, so ist der Konkursdas Insolvenzverfahren vom KonkursgerichteInsolvenzgericht aufzuheben.

(2) Für die Aufhebung des Konkurses gelten die Vorschriften des § 79. Der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses nach dieser und den sonstigen Bestimmungen ist in der Insolvenzdatei anzumerken.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.06.2010

(1) Ist der Vollzug der SchlußverteilungSchlussverteilung nachgewiesen, so ist der Konkursdas Insolvenzverfahren vom KonkursgerichteInsolvenzgericht aufzuheben.

(2) Für die Aufhebung des Konkurses gelten die Vorschriften des § 79. Der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses nach dieser und den sonstigen Bestimmungen ist in der Insolvenzdatei anzumerken.