§ 127 IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das KonkursgerichtInsolvenzgericht nach Vernehmung des MasseverwaltersInsolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses zu entscheiden. § 125 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Regelbelohnung (§ 87a Abs. 1 und 2) ohne ziffernmäßig bestimmtes Begehren beantragt werden kann.

(2) Die Entscheidung ist dem Gläubigerschutzverband, dem GemeinschuldnerSchuldner, dem MasseverwalterInsolvenzverwalter und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. Sie können die Entscheidung durch Rekurs anfechten; das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.03.2006 bis 30.06.2010

(1) Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das KonkursgerichtInsolvenzgericht nach Vernehmung des MasseverwaltersInsolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses zu entscheiden. § 125 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Regelbelohnung (§ 87a Abs. 1 und 2) ohne ziffernmäßig bestimmtes Begehren beantragt werden kann.

(2) Die Entscheidung ist dem Gläubigerschutzverband, dem GemeinschuldnerSchuldner, dem MasseverwalterInsolvenzverwalter und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. Sie können die Entscheidung durch Rekurs anfechten; das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig.