§ 125a IO Voraussichtliche Entlohnung bei Unternehmensfortführung

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Will der MasseverwalterInsolvenzverwalter für die Fortführung des Unternehmens eine zusätzliche Entlohnung beanspruchen, so hat er spätestens in der Berichtstagsatzung einen Kostenvoranschlag vorzulegen, in dem er die erforderlichen Tätigkeiten und die voraussichtliche Entlohnung je Monat darzulegen hat. Werden zusätzliche Tätigkeiten erforderlich und will der MasseverwalterInsolvenzverwalter eine gegenüber dem früheren Kostenvoranschlag um mehr als 15% höhere Entlohnung beanspruchen, so hat er einen weiteren Kostenvoranschlag vorzulegen. § 125 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Gläubigerausschuß ist zum Kostenvoranschlag einzuvernehmen, wenn dieser nicht in der Berichtstagsatzung erörtert wird.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.05.1999 bis 30.06.2010

(1) Will der MasseverwalterInsolvenzverwalter für die Fortführung des Unternehmens eine zusätzliche Entlohnung beanspruchen, so hat er spätestens in der Berichtstagsatzung einen Kostenvoranschlag vorzulegen, in dem er die erforderlichen Tätigkeiten und die voraussichtliche Entlohnung je Monat darzulegen hat. Werden zusätzliche Tätigkeiten erforderlich und will der MasseverwalterInsolvenzverwalter eine gegenüber dem früheren Kostenvoranschlag um mehr als 15% höhere Entlohnung beanspruchen, so hat er einen weiteren Kostenvoranschlag vorzulegen. § 125 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Gläubigerausschuß ist zum Kostenvoranschlag einzuvernehmen, wenn dieser nicht in der Berichtstagsatzung erörtert wird.