§ 122 IO Genehmigung oder Bemängelung

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Rechnung ist vom Konkursgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnisse der Prüfung ein Bedenken dagegen nicht obwaltet und Bemänglungen nicht vorgebracht worden sind oder wenn bei der Tagsatzung eine Einigung erzielt worden ist.
  2. (2)Absatz 2Andernfalls entscheidet das Konkursgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (§ 173, Abs. 5) unter Ausschluß des Rechtsweges.
  3. (1)Absatz einsDie Rechnung ist vom Insolvenzgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung dagegen keine Bedenken bestehen und Bemängelungen nicht vorgebracht wurden.
  4. (2)Absatz 2Andernfalls entscheidet das Insolvenzgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (§ 254 Abs. 5) unter Ausschluss des Rechtsweges.Andernfalls entscheidet das Insolvenzgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (Paragraph 254, Absatz 5,) unter Ausschluss des Rechtsweges.
  5. (3)Absatz 3Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen und dem MasseverwalterInsolvenzverwalter sowie dem GemeinschuldnerSchuldner zuzustellen. Eine Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Bemängelungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die Gläubiger zu verständigen, deren Bemängelungen verworfen worden sind.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsDie Rechnung ist vom Konkursgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnisse der Prüfung ein Bedenken dagegen nicht obwaltet und Bemänglungen nicht vorgebracht worden sind oder wenn bei der Tagsatzung eine Einigung erzielt worden ist.
  2. (2)Absatz 2Andernfalls entscheidet das Konkursgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (§ 173, Abs. 5) unter Ausschluß des Rechtsweges.
  3. (1)Absatz einsDie Rechnung ist vom Insolvenzgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung dagegen keine Bedenken bestehen und Bemängelungen nicht vorgebracht wurden.
  4. (2)Absatz 2Andernfalls entscheidet das Insolvenzgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (§ 254 Abs. 5) unter Ausschluss des Rechtsweges.Andernfalls entscheidet das Insolvenzgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (Paragraph 254, Absatz 5,) unter Ausschluss des Rechtsweges.
  5. (3)Absatz 3Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen und dem MasseverwalterInsolvenzverwalter sowie dem GemeinschuldnerSchuldner zuzustellen. Eine Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Bemängelungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die Gläubiger zu verständigen, deren Bemängelungen verworfen worden sind.