§ 122 IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Rechnung ist vom KonkursgerichtInsolvenzgericht zu genehmigen, wenn nach dem ErgebnisseErgebnis der Prüfung eindagegen keine Bedenken dagegen nicht obwaltetbestehen und BemänglungenBemängelungen nicht vorgebracht worden sind oder wenn bei der Tagsatzung eine Einigung erzielt worden istwurden.

(2) Andernfalls entscheidet das KonkursgerichtInsolvenzgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (§ 173§ 254 Abs. 5, Abs. 5) unter AusschlußAusschluss des Rechtsweges.

(3) Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen und dem MasseverwalterInsolvenzverwalter sowie dem GemeinschuldnerSchuldner zuzustellen. Eine Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Bemängelungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die Gläubiger zu verständigen, deren Bemängelungen verworfen worden sind.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.06.2010

(1) Die Rechnung ist vom KonkursgerichtInsolvenzgericht zu genehmigen, wenn nach dem ErgebnisseErgebnis der Prüfung eindagegen keine Bedenken dagegen nicht obwaltetbestehen und BemänglungenBemängelungen nicht vorgebracht worden sind oder wenn bei der Tagsatzung eine Einigung erzielt worden istwurden.

(2) Andernfalls entscheidet das KonkursgerichtInsolvenzgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (§ 173§ 254 Abs. 5, Abs. 5) unter AusschlußAusschluss des Rechtsweges.

(3) Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen und dem MasseverwalterInsolvenzverwalter sowie dem GemeinschuldnerSchuldner zuzustellen. Eine Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Bemängelungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die Gläubiger zu verständigen, deren Bemängelungen verworfen worden sind.