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(1) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des MasseverwaltersInsolvenzverwalters oder auf Ersuchen des KonkursgerichtsInsolvenzgerichts ein Exekutionsverfahren aufzuschieben, wenn eine andere Verwertung in Aussicht genommen ist (§ 120 Abs. 2), es sei denn, die Verfahrensfortsetzung ist für den Absonderungsgläubiger zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile unerlässlich. Ein solcher Antrag oder ein solches Ersuchen kann hinsichtlich eines eingeleiteten Exekutionsverfahrens nur einmal gestellt werden. Die Frist des § 256 Abs. 2 EO verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung.
(2) Das Exekutionsgericht hat bei Veräußerung der Sache das Exekutionsverfahren auf Ersuchen des KonkursgerichtsInsolvenzgerichts einzustellen, sonst nach einem vom KonkursgerichtInsolvenzgericht als wirksam erkannten Widerspruch des Absonderungsgläubigers oder nach Ablauf von 90 Tagen ab Einlangen des Aufschiebungsantrags oder des Ersuchens des KonkursgerichtsInsolvenzgerichts beim Exekutionsgericht auf Antrag des Absonderungsgläubigers fortzusetzen.
(1) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des MasseverwaltersInsolvenzverwalters oder auf Ersuchen des KonkursgerichtsInsolvenzgerichts ein Exekutionsverfahren aufzuschieben, wenn eine andere Verwertung in Aussicht genommen ist (§ 120 Abs. 2), es sei denn, die Verfahrensfortsetzung ist für den Absonderungsgläubiger zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile unerlässlich. Ein solcher Antrag oder ein solches Ersuchen kann hinsichtlich eines eingeleiteten Exekutionsverfahrens nur einmal gestellt werden. Die Frist des § 256 Abs. 2 EO verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung.
(2) Das Exekutionsgericht hat bei Veräußerung der Sache das Exekutionsverfahren auf Ersuchen des KonkursgerichtsInsolvenzgerichts einzustellen, sonst nach einem vom KonkursgerichtInsolvenzgericht als wirksam erkannten Widerspruch des Absonderungsgläubigers oder nach Ablauf von 90 Tagen ab Einlangen des Aufschiebungsantrags oder des Ersuchens des KonkursgerichtsInsolvenzgerichts beim Exekutionsgericht auf Antrag des Absonderungsgläubigers fortzusetzen.