§ 114c IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Ist der ZwangsausgleichsantragSanierungsplanantrag fristgerecht und zulässig, so hat das Gericht eine ZwangsausgleichstagsatzungSanierungsplantagsatzung auf längstens sechs Wochen anzuordnen. Das Unternehmen ist erst zu verwerten, wenn der ZwangsausgleichsvorschlagSanierungsplanvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen wird oder wenn er nicht mehr dem gemeinsamen Interesse der KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger entspricht oder wenn die Voraussetzungen für eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit nicht mehr gegeben sind.

(2) Danach ist mit der Verwertung des Unternehmens nur dann innezuhalten, wenn der ZwangsausgleichsvorschlagSanierungsplanvorschlag auch mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des GemeinschuldnersSchuldners nicht im Widerspruch steht und im Hinblick auf das bisherige Ergebnis des Verfahrens, insbesondere die Abstimmung über den zuletzt vorgelegten ZwangsausgleichsvorschlagSanierungsplanvorschlag, zu erwarten ist, daß er von den Gläubigern angenommen werden wird.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.10.1997 bis 30.06.2010

(1) Ist der ZwangsausgleichsantragSanierungsplanantrag fristgerecht und zulässig, so hat das Gericht eine ZwangsausgleichstagsatzungSanierungsplantagsatzung auf längstens sechs Wochen anzuordnen. Das Unternehmen ist erst zu verwerten, wenn der ZwangsausgleichsvorschlagSanierungsplanvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen wird oder wenn er nicht mehr dem gemeinsamen Interesse der KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger entspricht oder wenn die Voraussetzungen für eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit nicht mehr gegeben sind.

(2) Danach ist mit der Verwertung des Unternehmens nur dann innezuhalten, wenn der ZwangsausgleichsvorschlagSanierungsplanvorschlag auch mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des GemeinschuldnersSchuldners nicht im Widerspruch steht und im Hinblick auf das bisherige Ergebnis des Verfahrens, insbesondere die Abstimmung über den zuletzt vorgelegten ZwangsausgleichsvorschlagSanierungsplanvorschlag, zu erwarten ist, daß er von den Gläubigern angenommen werden wird.