§ 114b IO Inhalt der Berichtstagsatzung

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer MasseverwalterInsolvenzverwalter hat in der Berichtstagsatzung zu berichten, ob die Voraussetzungen für eine sofortige Schließung des gesamten Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche, eine auf bestimmte Zeit befristete Fortführung oder beziehungsweise für eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit gegeben sind sowie ob ein ZwangsausgleichSanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird. In der Begründung seines Berichts hat der MasseverwalterInsolvenzverwalter in einer der Größe und Bedeutung des Falles angemessenen Weise auf die Markt-, Unternehmens- und Finanzlage einzugehen.
  2. (2)Absatz 2Sind die Voraussetzungen für eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit gegeben und entspricht ein Zwangsausgleich, dessen Erfüllung voraussichtlich möglich ist, dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger, so hat das Konkursgericht nach Anhörung der Konkursgläubiger mit Beschluß die Fortführung auszusprechen und dem Gemeinschuldner auf dessen Antrag eine Frist zum Zwangsausgleichsantrag einzuräumen. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Frist darf 14 Tage nicht übersteigen. Währenddessen darf das Unternehmen nicht verwertet werden. Der Beschluss auf Fortführung ist öffentlich bekannt zu machen.
  3. (2)Absatz 2Sind die Voraussetzungen für eine Fortführung gegeben, so hat das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger mit Beschluss die Fortführung auszusprechen; entspricht überdies ein Sanierungsplan, dessen Erfüllung voraussichtlich möglich ist, dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat es auch dem Schuldner auf dessen Antrag eine Frist zum Sanierungsplanantrag einzuräumen. Gegen diese Beschlüsse ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Frist darf 14 Tage nicht übersteigen. Währenddessen darf das Unternehmen nicht verwertet werden. Die Beschlüsse sind öffentlich bekannt zu machen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsDer MasseverwalterInsolvenzverwalter hat in der Berichtstagsatzung zu berichten, ob die Voraussetzungen für eine sofortige Schließung des gesamten Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche, eine auf bestimmte Zeit befristete Fortführung oder beziehungsweise für eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit gegeben sind sowie ob ein ZwangsausgleichSanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird. In der Begründung seines Berichts hat der MasseverwalterInsolvenzverwalter in einer der Größe und Bedeutung des Falles angemessenen Weise auf die Markt-, Unternehmens- und Finanzlage einzugehen.
  2. (2)Absatz 2Sind die Voraussetzungen für eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit gegeben und entspricht ein Zwangsausgleich, dessen Erfüllung voraussichtlich möglich ist, dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger, so hat das Konkursgericht nach Anhörung der Konkursgläubiger mit Beschluß die Fortführung auszusprechen und dem Gemeinschuldner auf dessen Antrag eine Frist zum Zwangsausgleichsantrag einzuräumen. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Frist darf 14 Tage nicht übersteigen. Währenddessen darf das Unternehmen nicht verwertet werden. Der Beschluss auf Fortführung ist öffentlich bekannt zu machen.
  3. (2)Absatz 2Sind die Voraussetzungen für eine Fortführung gegeben, so hat das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger mit Beschluss die Fortführung auszusprechen; entspricht überdies ein Sanierungsplan, dessen Erfüllung voraussichtlich möglich ist, dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat es auch dem Schuldner auf dessen Antrag eine Frist zum Sanierungsplanantrag einzuräumen. Gegen diese Beschlüsse ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Frist darf 14 Tage nicht übersteigen. Währenddessen darf das Unternehmen nicht verwertet werden. Die Beschlüsse sind öffentlich bekannt zu machen.