§ 109 IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Eine Forderung gilt im Insolvenzverfahren als festgestellt, wenn sie vom Insolvenzverwalter anerkannt und von keinem hierzu berechtigten Insolvenzgläubiger bestritten worden ist.

(2) Eine vom Schuldner ausgehende Bestreitung ist in dem Anmeldungsverzeichnis anzumerken; sie hat jedoch für das Insolvenzverfahren keine rechtliche Wirkung.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010)

Stand vor dem 26.07.2021

In Kraft vom 01.07.2010 bis 26.07.2021

(1) Eine Forderung gilt im Insolvenzverfahren als festgestellt, wenn sie vom Insolvenzverwalter anerkannt und von keinem hierzu berechtigten Insolvenzgläubiger bestritten worden ist.

(2) Eine vom Schuldner ausgehende Bestreitung ist in dem Anmeldungsverzeichnis anzumerken; sie hat jedoch für das Insolvenzverfahren keine rechtliche Wirkung.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010)