§ 94 IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Konkursgläubigern Insolvenzgläubigern, die erst nach der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens die Forderung durch rechtsgeschäftliche Abtretung erworben haben, gebührt kein Stimmrecht, es sei denn, daßdass sie die Forderung auf Grundaufgrund eines vor der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses übernommen haben.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1915 bis 30.06.2010

Konkursgläubigern Insolvenzgläubigern, die erst nach der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens die Forderung durch rechtsgeschäftliche Abtretung erworben haben, gebührt kein Stimmrecht, es sei denn, daßdass sie die Forderung auf Grundaufgrund eines vor der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses übernommen haben.