§ 93 IO Stimmrecht bei der Gläubigerversammlung

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Teilnahme an den Abstimmungen berechtigen die festgestellten KonkursforderungenInsolvenzforderungen.
  2. (2)Absatz 2Inwieweit ein Stimmrecht für Forderungen zu gewähren ist, die noch nicht geprüft, die bestritten oder bedingt sind, entscheidet nach vorläufiger Prüfung und Einvernehmung der Parteien das Konkursgericht.
  3. (32)Absatz 32Das Gleiche gilt vonFür Forderungen der Absonderungsgläubiger und der Gläubiger einer eingetragenen Personengesellschaft im KonkurseInsolvenzverfahren eines persönlichunbeschränkt haftenden Gesellschafters. Das wird ein Stimmrecht wirdnur gewährt, soweit der Gläubiger dies begehrt, und nur für den Teil der Forderungen gewährtForderung, der voraussichtlich durch die anderweitige Geltendmachung nicht gedeckt ist.
  4. (4)Absatz 4Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist unzulässig, doch kann die Entscheidung auf Antrag abgeändert werden.
  5. (3)Absatz 3Gläubiger, deren Forderungen noch nicht geprüft, die bestritten oder bedingt sind, sowie Gläubiger im Sinne des Abs. 2 nehmen zunächst an der Abstimmung teil.Gläubiger, deren Forderungen noch nicht geprüft, die bestritten oder bedingt sind, sowie Gläubiger im Sinne des Absatz 2, nehmen zunächst an der Abstimmung teil.
  6. (4)Absatz 4Stellt sich heraus, dass das Ergebnis der Abstimmung verschieden ist, je nachdem ob und inwieweit die von einem der in Abs. 3 genannten Gläubiger abgegebene Stimme gezählt wird oder nicht, so hat das Insolvenzgericht nach vorläufiger Prüfung und Einvernehmung der Parteien zu entscheiden, ob und inwieweit die Stimme dieses Gläubigers zu zählen ist. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist unzulässig, doch kann die Entscheidung auf Antrag bei einer späteren Abstimmung abgeändert werden.Stellt sich heraus, dass das Ergebnis der Abstimmung verschieden ist, je nachdem ob und inwieweit die von einem der in Absatz 3, genannten Gläubiger abgegebene Stimme gezählt wird oder nicht, so hat das Insolvenzgericht nach vorläufiger Prüfung und Einvernehmung der Parteien zu entscheiden, ob und inwieweit die Stimme dieses Gläubigers zu zählen ist. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist unzulässig, doch kann die Entscheidung auf Antrag bei einer späteren Abstimmung abgeändert werden.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.2007 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsZur Teilnahme an den Abstimmungen berechtigen die festgestellten KonkursforderungenInsolvenzforderungen.
  2. (2)Absatz 2Inwieweit ein Stimmrecht für Forderungen zu gewähren ist, die noch nicht geprüft, die bestritten oder bedingt sind, entscheidet nach vorläufiger Prüfung und Einvernehmung der Parteien das Konkursgericht.
  3. (32)Absatz 32Das Gleiche gilt vonFür Forderungen der Absonderungsgläubiger und der Gläubiger einer eingetragenen Personengesellschaft im KonkurseInsolvenzverfahren eines persönlichunbeschränkt haftenden Gesellschafters. Das wird ein Stimmrecht wirdnur gewährt, soweit der Gläubiger dies begehrt, und nur für den Teil der Forderungen gewährtForderung, der voraussichtlich durch die anderweitige Geltendmachung nicht gedeckt ist.
  4. (4)Absatz 4Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist unzulässig, doch kann die Entscheidung auf Antrag abgeändert werden.
  5. (3)Absatz 3Gläubiger, deren Forderungen noch nicht geprüft, die bestritten oder bedingt sind, sowie Gläubiger im Sinne des Abs. 2 nehmen zunächst an der Abstimmung teil.Gläubiger, deren Forderungen noch nicht geprüft, die bestritten oder bedingt sind, sowie Gläubiger im Sinne des Absatz 2, nehmen zunächst an der Abstimmung teil.
  6. (4)Absatz 4Stellt sich heraus, dass das Ergebnis der Abstimmung verschieden ist, je nachdem ob und inwieweit die von einem der in Abs. 3 genannten Gläubiger abgegebene Stimme gezählt wird oder nicht, so hat das Insolvenzgericht nach vorläufiger Prüfung und Einvernehmung der Parteien zu entscheiden, ob und inwieweit die Stimme dieses Gläubigers zu zählen ist. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist unzulässig, doch kann die Entscheidung auf Antrag bei einer späteren Abstimmung abgeändert werden.Stellt sich heraus, dass das Ergebnis der Abstimmung verschieden ist, je nachdem ob und inwieweit die von einem der in Absatz 3, genannten Gläubiger abgegebene Stimme gezählt wird oder nicht, so hat das Insolvenzgericht nach vorläufiger Prüfung und Einvernehmung der Parteien zu entscheiden, ob und inwieweit die Stimme dieses Gläubigers zu zählen ist. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist unzulässig, doch kann die Entscheidung auf Antrag bei einer späteren Abstimmung abgeändert werden.