§ 82d IO Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse gebührt dem MasseverwalterInsolvenzverwalter eine besondere Entlohnung. Sie beträgt in der Regel

1. bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten 250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden Erlöses ...... 3%,

1.

bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten 250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Insolvenzmasse fließenden Erlöses .......................................................................

3%,

von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro ............................................................................. 2%,

von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro .........................................................

2%,

und von dem darüber hinausgehenden Betrag ........................................................................... 1%;

und von dem darüber hinausgehenden Betrag ......................................................

1%;

2. bei anderer Verwertungsart von den ersten 250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden Erlöses ..… 4%,

2.

bei anderer Verwertungsart von den ersten 250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Insolvenzmasse fließenden Erlöses ……………………………………………...

4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro ......................................................................... 2,75%,

von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro .........................................................

2,75%,

und von dem darüber hinausgehenden Betrag ........................................................................ 1,5%.

und von dem darüber hinausgehenden Betrag ......................................................

1,5%.

§§ 82b und 82c gelten sinngemäß.

§§ 82b und 82c gelten sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2010

Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse gebührt dem MasseverwalterInsolvenzverwalter eine besondere Entlohnung. Sie beträgt in der Regel

1. bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten 250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden Erlöses ...... 3%,

1.

bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten 250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Insolvenzmasse fließenden Erlöses .......................................................................

3%,

von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro ............................................................................. 2%,

von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro .........................................................

2%,

und von dem darüber hinausgehenden Betrag ........................................................................... 1%;

und von dem darüber hinausgehenden Betrag ......................................................

1%;

2. bei anderer Verwertungsart von den ersten 250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden Erlöses ..… 4%,

2.

bei anderer Verwertungsart von den ersten 250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Insolvenzmasse fließenden Erlöses ……………………………………………...

4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro ......................................................................... 2,75%,

von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro .........................................................

2,75%,

und von dem darüber hinausgehenden Betrag ........................................................................ 1,5%.

und von dem darüber hinausgehenden Betrag ......................................................

1,5%.

§§ 82b und 82c gelten sinngemäß.

§§ 82b und 82c gelten sinngemäß.