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Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse gebührt dem MasseverwalterInsolvenzverwalter eine besondere Entlohnung. Sie beträgt in der Regel
1. | bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten 250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Insolvenzmasse fließenden Erlöses ....................................................................... | 3%, | ||||||||
| von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro ......................................................... | 2%, | ||||||||
| und von dem darüber hinausgehenden Betrag ...................................................... | 1%; | ||||||||
2. | bei anderer Verwertungsart von den ersten 250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Insolvenzmasse fließenden Erlöses ……………………………………………... | 4%, | ||||||||
| von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro ......................................................... | 2,75%, | ||||||||
| und von dem darüber hinausgehenden Betrag ...................................................... | 1,5%. | ||||||||
§§ 82b und 82c gelten sinngemäß. |
Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse gebührt dem MasseverwalterInsolvenzverwalter eine besondere Entlohnung. Sie beträgt in der Regel
1. | bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten 250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Insolvenzmasse fließenden Erlöses ....................................................................... | 3%, | ||||||||
| von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro ......................................................... | 2%, | ||||||||
| und von dem darüber hinausgehenden Betrag ...................................................... | 1%; | ||||||||
2. | bei anderer Verwertungsart von den ersten 250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Insolvenzmasse fließenden Erlöses ……………………………………………... | 4%, | ||||||||
| von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro ......................................................... | 2,75%, | ||||||||
| und von dem darüber hinausgehenden Betrag ...................................................... | 1,5%. | ||||||||
§§ 82b und 82c gelten sinngemäß. |