§ 82c IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2017 bis 31.12.9999

Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

1.

die Einfachheit des Verfahrens,

2.

die geringe Anzahl der Arbeitnehmer,

3.

die Tatsache, daßdass der Insolvenzverwalter auf bestehende Strukturen des gemeinschuldnerischen Unternehmens des Schuldners zurückgreifen konnte oder

4.

die Tatsache, daß der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Schuldners oder Dritter.

Stand vor dem 25.06.2017

In Kraft vom 01.07.2010 bis 25.06.2017

Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

1.

die Einfachheit des Verfahrens,

2.

die geringe Anzahl der Arbeitnehmer,

3.

die Tatsache, daßdass der Insolvenzverwalter auf bestehende Strukturen des gemeinschuldnerischen Unternehmens des Schuldners zurückgreifen konnte oder

4.

die Tatsache, daß der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Schuldners oder Dritter.