§ 82c IO Verminderung der Entlohnung

Insolvenzordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2017 bis 31.12.9999
§ 82c.Paragraph 82 c,

Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf Die Regelentlohnung nach Paragraphen 82 und 82a vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

  1. 1.Ziffer einsdie Einfachheit des Verfahrens,
  2. 2.Ziffer 2die geringe Anzahl der Arbeitnehmer,
  3. 3.Ziffer 3die Tatsache, daßdass der Insolvenzverwalter auf bestehende Strukturen des gemeinschuldnerischen Unternehmens des Schuldners zurückgreifen konnte oder
  4. 4.Ziffer 4die Tatsache, daß der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Schuldners oder Dritter.

Stand vor dem 25.06.2017

In Kraft vom 01.07.2010 bis 25.06.2017
§ 82c.Paragraph 82 c,

Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf Die Regelentlohnung nach Paragraphen 82 und 82a vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

  1. 1.Ziffer einsdie Einfachheit des Verfahrens,
  2. 2.Ziffer 2die geringe Anzahl der Arbeitnehmer,
  3. 3.Ziffer 3die Tatsache, daßdass der Insolvenzverwalter auf bestehende Strukturen des gemeinschuldnerischen Unternehmens des Schuldners zurückgreifen konnte oder
  4. 4.Ziffer 4die Tatsache, daß der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Schuldners oder Dritter.