§ 79 IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Ist der Beschluss, mit dem der Konkursdas Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auf Grund eines Rekurses rechtskräftig abgeändert worden, so ist dies in derselben Weise öffentlich bekannt zu machen, wie die Eröffnung des KonkursesInsolvenzverfahrens.

(2) Die Beendigung der Wirkungen der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens ist den Behörden und Stellen mitzuteilen, die gemäß §§ 75 und 78 von der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens benachrichtigt worden sind.

(3) Gleichzeitig ist zu veranlassen, daß die gemäß § 77 vollzogenen Anmerkungen der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens und die Eintragung in die Insolvenzdatei gelöscht und alle die freie Verfügung des GemeinschuldnersSchuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben werden.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.06.2010

(1) Ist der Beschluss, mit dem der Konkursdas Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auf Grund eines Rekurses rechtskräftig abgeändert worden, so ist dies in derselben Weise öffentlich bekannt zu machen, wie die Eröffnung des KonkursesInsolvenzverfahrens.

(2) Die Beendigung der Wirkungen der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens ist den Behörden und Stellen mitzuteilen, die gemäß §§ 75 und 78 von der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens benachrichtigt worden sind.

(3) Gleichzeitig ist zu veranlassen, daß die gemäß § 77 vollzogenen Anmerkungen der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens und die Eintragung in die Insolvenzdatei gelöscht und alle die freie Verfügung des GemeinschuldnersSchuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben werden.