§ 78a IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Der MasseverwalterInsolvenzverwalter hat die Arbeitnehmer des GemeinschuldnersSchuldners unverzüglich von der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens zu verständigen, wenn sie nicht bereits vom KonkursgerichtInsolvenzgericht verständigt worden sind oder die KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens nicht allgemein bekannt ist.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.06.2010

Der MasseverwalterInsolvenzverwalter hat die Arbeitnehmer des GemeinschuldnersSchuldners unverzüglich von der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens zu verständigen, wenn sie nicht bereits vom KonkursgerichtInsolvenzgericht verständigt worden sind oder die KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens nicht allgemein bekannt ist.