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Der MasseverwalterInsolvenzverwalter hat die Arbeitnehmer des GemeinschuldnersSchuldners unverzüglich von der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens zu verständigen, wenn sie nicht bereits vom KonkursgerichtInsolvenzgericht verständigt worden sind oder die KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens nicht allgemein bekannt ist.
Der MasseverwalterInsolvenzverwalter hat die Arbeitnehmer des GemeinschuldnersSchuldners unverzüglich von der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens zu verständigen, wenn sie nicht bereits vom KonkursgerichtInsolvenzgericht verständigt worden sind oder die KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens nicht allgemein bekannt ist.