§ 71c IO Rechtsmittel

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Beschlüsse des Gerichtes, womit der Konkursdas Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen wird, können von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden angefochten werden.

(2) Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit der Konkursdas Insolvenzverfahren eröffnet wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.10.1997 bis 30.06.2010

(1) Beschlüsse des Gerichtes, womit der Konkursdas Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen wird, können von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden angefochten werden.

(2) Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit der Konkursdas Insolvenzverfahren eröffnet wird, haben keine aufschiebende Wirkung.