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(1) Beschlüsse des Gerichtes, womit der Konkursdas Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen wird, können von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden angefochten werden.
(2) Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit der Konkursdas Insolvenzverfahren eröffnet wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Beschlüsse des Gerichtes, womit der Konkursdas Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen wird, können von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden angefochten werden.
(2) Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit der Konkursdas Insolvenzverfahren eröffnet wird, haben keine aufschiebende Wirkung.