§ 57a IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Nach den Insolvenzforderungen sind die Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen zu befriedigen.

(2) Die nachrangigen Forderungen sind wie Insolvenzforderungen durchzusetzen. Sie sind jedoch nur anzumelden, wenn das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Das Insolvenzgericht hat eine solche Aufforderung zu erlassen, sobald zu erwarten ist, dass es zu einer- wenn auch nur teilweisen- Befriedigung nachrangiger Forderungen kommen wird. Die besondere Aufforderung ist öffentlich bekannt zu machen und den Gläubigern, die nachrangige Forderungen haben und deren Anschrift bekannt ist, zuzustellen. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen. Die Rechte der Insolvenzgläubiger werden durch die Befugnisse der Gläubiger mit nachrangigen Forderungen nicht berührt.

(3) Forderungen aufgrund von Finanzierungen, Zwischenfinanzierungen und Transaktionen nach §§ 36a und 36b sind nur dann nachrangige Forderungen, wenn die Nachrangigkeit vereinbart wurde.

Stand vor dem 16.07.2021

In Kraft vom 01.07.2010 bis 16.07.2021

(1) Nach den Insolvenzforderungen sind die Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen zu befriedigen.

(2) Die nachrangigen Forderungen sind wie Insolvenzforderungen durchzusetzen. Sie sind jedoch nur anzumelden, wenn das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Das Insolvenzgericht hat eine solche Aufforderung zu erlassen, sobald zu erwarten ist, dass es zu einer- wenn auch nur teilweisen- Befriedigung nachrangiger Forderungen kommen wird. Die besondere Aufforderung ist öffentlich bekannt zu machen und den Gläubigern, die nachrangige Forderungen haben und deren Anschrift bekannt ist, zuzustellen. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen. Die Rechte der Insolvenzgläubiger werden durch die Befugnisse der Gläubiger mit nachrangigen Forderungen nicht berührt.

(3) Forderungen aufgrund von Finanzierungen, Zwischenfinanzierungen und Transaktionen nach §§ 36a und 36b sind nur dann nachrangige Forderungen, wenn die Nachrangigkeit vereinbart wurde.