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Gläubiger einer eingetragenen Personengesellschaft sind im KonkursInsolvenzverfahren gegen einen persönlichunbeschränkt haftenden Gesellschafter, wenn auch über das Vermögen der eingetragenen Personengesellschaft der Konkurs oder das Ausgleichsverfahrenein Insolvenzverfahren eröffnet ist, nur mit dem Betrag zu berücksichtigen, der durch die anderweitige Geltendmachung nicht befriedigt wird. Auf die Begünstigungen, die dem Gesellschafter auf Grundaufgrund eines Zwangsausgleichs oder AusgleichsSanierungsplans der Gesellschaft zustatten kommen, ist Bedacht zu nehmen.
Gläubiger einer eingetragenen Personengesellschaft sind im KonkursInsolvenzverfahren gegen einen persönlichunbeschränkt haftenden Gesellschafter, wenn auch über das Vermögen der eingetragenen Personengesellschaft der Konkurs oder das Ausgleichsverfahrenein Insolvenzverfahren eröffnet ist, nur mit dem Betrag zu berücksichtigen, der durch die anderweitige Geltendmachung nicht befriedigt wird. Auf die Begünstigungen, die dem Gesellschafter auf Grundaufgrund eines Zwangsausgleichs oder AusgleichsSanierungsplans der Gesellschaft zustatten kommen, ist Bedacht zu nehmen.