§ 56 IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Forderungen von Unternehmensgläubigern, denen die Rechte des Ehegatten des GemeinschuldnersSchuldners aus den Ehepakten nach § 36 UGB nachstehen, sind mit dem Betrage zu berücksichtigen, der auf sie ohne Rücksicht auf die Ehepakte aus der KonkursmasseInsolvenzmasse entfallen würde. Der Mehrbetrag, der dadurch den Unternehmensgläubigern zukommt, ist aus dem Anteil zuzuweisen, der dem Ehegatten des GemeinschuldnersSchuldners als KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger für den Anspruch aus den Ehepakten gebührt.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.2007 bis 30.06.2010

Forderungen von Unternehmensgläubigern, denen die Rechte des Ehegatten des GemeinschuldnersSchuldners aus den Ehepakten nach § 36 UGB nachstehen, sind mit dem Betrage zu berücksichtigen, der auf sie ohne Rücksicht auf die Ehepakte aus der KonkursmasseInsolvenzmasse entfallen würde. Der Mehrbetrag, der dadurch den Unternehmensgläubigern zukommt, ist aus dem Anteil zuzuweisen, der dem Ehegatten des GemeinschuldnersSchuldners als KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger für den Anspruch aus den Ehepakten gebührt.