§ 51 IO Insolvenzforderungen

Insolvenzordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKonkursforderungenInsolvenzforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den GemeinschuldnerSchuldner zur Zeit der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger).
  2. (2)Absatz 2KonkursforderungenInsolvenzforderungen sind auch
    1. 1.Ziffer einsaus dem Gesetz gebührende Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Eröffnung des KonkursesInsolvenzverfahrens, soweit der GemeinschuldnerSchuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet;
    2. 2.Ziffer 2Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
      1. a)Litera anach § 25 oder
      2. a)Litera anach § 25, auch wenn während der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis wegen Nichtzahlung des Entgelts beendet wurde, odernach Paragraph 25,, auch wenn während der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis wegen Nichtzahlung des Entgelts beendet wurde, oder
      3. b)Litera bwenn die Auflösungserklärung vor KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens rechtswirksam abgegeben wurde oder
      4. c)Litera cwenn das Beschäftigungsverhältnis nach Konkurseröffnung nicht nach § 25 vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Masseverwalters zurückzuführen ist.
      5. c)Litera cwenn das Beschäftigungsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nach § 25 vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Insolvenzverwalters zurückzuführen ist.wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nach Paragraph 25, vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Insolvenzverwalters zurückzuführen ist.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.10.1997 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsKonkursforderungenInsolvenzforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den GemeinschuldnerSchuldner zur Zeit der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger).
  2. (2)Absatz 2KonkursforderungenInsolvenzforderungen sind auch
    1. 1.Ziffer einsaus dem Gesetz gebührende Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Eröffnung des KonkursesInsolvenzverfahrens, soweit der GemeinschuldnerSchuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet;
    2. 2.Ziffer 2Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
      1. a)Litera anach § 25 oder
      2. a)Litera anach § 25, auch wenn während der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis wegen Nichtzahlung des Entgelts beendet wurde, odernach Paragraph 25,, auch wenn während der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis wegen Nichtzahlung des Entgelts beendet wurde, oder
      3. b)Litera bwenn die Auflösungserklärung vor KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens rechtswirksam abgegeben wurde oder
      4. c)Litera cwenn das Beschäftigungsverhältnis nach Konkurseröffnung nicht nach § 25 vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Masseverwalters zurückzuführen ist.
      5. c)Litera cwenn das Beschäftigungsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nach § 25 vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Insolvenzverwalters zurückzuführen ist.wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nach Paragraph 25, vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Insolvenzverwalters zurückzuführen ist.