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(1) Masseforderungen sind:
1. | die Kosten des | |||||||||
2. | alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind, einschließlich der Forderungen von Fonds und anderen gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, sofern deren Leistungen Arbeitnehmern als Entgelt oder gleich diesem zugute kommen, sowie der die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des | |||||||||
3. | Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach der | |||||||||
3a. | Beendigungsansprüche, wenn | |||||||||
a) | das Beschäftigungsverhältnis vor | |||||||||
b) | das Beschäftigungsverhältnis während des | |||||||||
4. | unbeschadet der Z 3 und des § 21 Abs. 4 Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge, in die der | |||||||||
5. | unbeschadet der Z 3 alle Ansprüche aus Rechtshandlungen des | |||||||||
6. | die Ansprüche aus einer grundlosen Bereicherung der Masse; | |||||||||
7. | die Kosten einer einfachen Bestattung des | |||||||||
8. | die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände. |
(1) Masseforderungen sind:
1. | die Kosten des | |||||||||
2. | alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind, einschließlich der Forderungen von Fonds und anderen gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, sofern deren Leistungen Arbeitnehmern als Entgelt oder gleich diesem zugute kommen, sowie der die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des | |||||||||
3. | Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach der | |||||||||
3a. | Beendigungsansprüche, wenn | |||||||||
a) | das Beschäftigungsverhältnis vor | |||||||||
b) | das Beschäftigungsverhältnis während des | |||||||||
4. | unbeschadet der Z 3 und des § 21 Abs. 4 Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge, in die der | |||||||||
5. | unbeschadet der Z 3 alle Ansprüche aus Rechtshandlungen des | |||||||||
6. | die Ansprüche aus einer grundlosen Bereicherung der Masse; | |||||||||
7. | die Kosten einer einfachen Bestattung des | |||||||||
8. | die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände. |