§ 46 IO Masseforderungen

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Masseforderungen sind:

1.

die Kosten des KonkursverfahrensInsolvenzverfahrens;

2.

alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind, einschließlich der Forderungen von Fonds und anderen gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, sofern deren Leistungen Arbeitnehmern als Entgelt oder gleich diesem zugute kommen, sowie der die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des KonkursverfahrensInsolvenzverfahrens verwirklicht wird. Hiezu gehören auch die nach persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners bemessenen öffentlichen Abgaben; soweit jedoch diese Abgaben nach den verwaltungsbehördlichen Feststellungen auf ein anderes als das für die KonkursmasseInsolvenzmasse nach der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens erzielte Einkommen entfallen, ist dieser Teil auszuscheiden. Inwieweit im KonkursInsolvenzverfahren eines Unternehmers die im ersten Satz bezeichneten Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen sowie die auf Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) entfallenden öffentlichen Abgaben Masseforderungen sind, richtet sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung;

3.

Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens;

3a.

Beendigungsansprüche, wenn

a)

das Beschäftigungsverhältnis vor KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangen worden ist und danach, jedoch nicht nach § 25, durch den MasseverwalterInsolvenzverwalter oder - wenn die Beendigung auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des MasseverwaltersInsolvenzverwalters, insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts, zurückzuführen ist - durch den Arbeitnehmer (die arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird; das gilt auch, wenn nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit Entgelt nicht bezahlt wird;

b)

das Beschäftigungsverhältnis während des KonkursverfahrensInsolvenzverfahrens vom MasseverwalterInsolvenzverwalter neu eingegangen wird;

4.

unbeschadet der Z 3 und des § 21 Abs. 4 Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge, in die der MasseverwalterInsolvenzverwalter eingetreten ist;

5.

unbeschadet der Z 3 alle Ansprüche aus Rechtshandlungen des MasseverwaltersInsolvenzverwalters;

6.

die Ansprüche aus einer grundlosen Bereicherung der Masse;

7.

die Kosten einer einfachen Bestattung des GemeinschuldnersSchuldners;

8.

die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände.

(2) Wird der Konkurs als Anschlußkonkurs eröffnet, so sind Masseforderungen die in Abs. 1 sowie die in § 23 Abs. 1 AO bezeichneten Forderungen und Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters, die ihnen nach der Ausgleichsordnung zur Fortführung des Unternehmens gestattet sind.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.05.1999 bis 30.06.2010

(1) Masseforderungen sind:

1.

die Kosten des KonkursverfahrensInsolvenzverfahrens;

2.

alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind, einschließlich der Forderungen von Fonds und anderen gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, sofern deren Leistungen Arbeitnehmern als Entgelt oder gleich diesem zugute kommen, sowie der die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des KonkursverfahrensInsolvenzverfahrens verwirklicht wird. Hiezu gehören auch die nach persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners bemessenen öffentlichen Abgaben; soweit jedoch diese Abgaben nach den verwaltungsbehördlichen Feststellungen auf ein anderes als das für die KonkursmasseInsolvenzmasse nach der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens erzielte Einkommen entfallen, ist dieser Teil auszuscheiden. Inwieweit im KonkursInsolvenzverfahren eines Unternehmers die im ersten Satz bezeichneten Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen sowie die auf Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) entfallenden öffentlichen Abgaben Masseforderungen sind, richtet sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung;

3.

Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens;

3a.

Beendigungsansprüche, wenn

a)

das Beschäftigungsverhältnis vor KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangen worden ist und danach, jedoch nicht nach § 25, durch den MasseverwalterInsolvenzverwalter oder - wenn die Beendigung auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des MasseverwaltersInsolvenzverwalters, insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts, zurückzuführen ist - durch den Arbeitnehmer (die arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird; das gilt auch, wenn nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit Entgelt nicht bezahlt wird;

b)

das Beschäftigungsverhältnis während des KonkursverfahrensInsolvenzverfahrens vom MasseverwalterInsolvenzverwalter neu eingegangen wird;

4.

unbeschadet der Z 3 und des § 21 Abs. 4 Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge, in die der MasseverwalterInsolvenzverwalter eingetreten ist;

5.

unbeschadet der Z 3 alle Ansprüche aus Rechtshandlungen des MasseverwaltersInsolvenzverwalters;

6.

die Ansprüche aus einer grundlosen Bereicherung der Masse;

7.

die Kosten einer einfachen Bestattung des GemeinschuldnersSchuldners;

8.

die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände.

(2) Wird der Konkurs als Anschlußkonkurs eröffnet, so sind Masseforderungen die in Abs. 1 sowie die in § 23 Abs. 1 AO bezeichneten Forderungen und Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters, die ihnen nach der Ausgleichsordnung zur Fortführung des Unternehmens gestattet sind.